Eine Gewährleistungsversicherung für die Arztpraxis muss in der Regel vor Abnahme der Bauleistung beantragt werden und deckt den Zeitraum der gesetzlichen Mängelansprüche von bis zu 5 Jahren ab.
Hintergrund
Bei Praxisumbau oder -neubau haften Auftragnehmer nach § 634a BGB für Mängel an Bauwerken 5 Jahre lang. Die Gewährleistungsversicherung (auch Bürgschaft oder Versicherungslösung) schützt den Praxisinhaber, wenn der Handwerker insolvent wird oder Nacherfüllung verweigert. Relevante Fristen:
- Antragstellung: Vor oder unmittelbar bei Abnahme der Bauleistung; nachträgliche Aufnahme ist kaum möglich.
- Deckungsdauer: Entsprechend der gesetzlichen Gewährleistungsfrist von 5 Jahren für Bauwerke; bei Einrichtungsgegenständen 2 Jahre.
- Schadensmeldung: Mängel müssen sofort nach Entdeckung beim Versicherer gemeldet werden; viele Policen schreiben eine Frist von 1 bis 4 Wochen vor.
- Verjährungsfrist Mängelansprüche: 5 Jahre ab Abnahme für Bauwerke (§ 634a BGB); 2 Jahre für Bewegliches.
Wann gilt das nicht?
Bei einfachen Renovierungsarbeiten ohne strukturelle Eingriffe ist eine Gewährleistungsversicherung meist nicht erforderlich. Mängel, die aus eigener Nutzung oder Veränderung durch den Praxisinhaber entstehen, sind nicht versichert.
Quellen
- GDV – Bauversicherungen
- BGB § 634a – Verjährung der Mängelansprüche
- Bundesärztekammer – Praxisgründung und Baurecht
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