Arztpraxen sind grundsätzlich von der Gewerbesteuer befreit, da ärztliche Tätigkeit als Freiberuf gilt – doch wenn gewerbliche Tätigkeiten die Praxis infizieren, greifen Fristen und Pflichten der Gewerbesteuer.

Ärzte als Freiberufler zahlen keine Gewerbesteuer. Wird jedoch eine gewerbliche Tätigkeit in der Praxis ausgeübt (z. B. Verkauf von Produkten), kann die gesamte Praxis gewerbesteuerpflichtig werden. Die Gewerbesteuererklärung ist dann zum 31. Juli des Folgejahres fällig.

Hintergrund

Gemäß § 18 EStG sind Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit nicht gewerbesteuerpflichtig. Relevant wird die Gewerbesteuer jedoch, wenn:

  • Gewerbliche Infizierung: Gemischte Praxen (z. B. Ärzte mit eigenem Labor oder Kosmetikbehandlungen) können gewerbesteuerpflichtig werden, wenn der gewerbliche Anteil mehr als 3 % des Gesamtumsatzes beträgt oder 24.500 Euro übersteigt.
  • Vorauszahlungen: Quartalsweise am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November.
  • Gewerbesteuererklärung: Frist 31. Juli des Folgejahres; mit Steuerberater verlängert bis Februar des übernächsten Jahres.
  • Freibetrag: 24.500 Euro jährlich für Einzelunternehmer und Personengesellschaften (§ 11 GewStG).

Wann gilt das nicht?

Rein ärztlich tätige Einzelpraxen und Berufsausübungsgemeinschaften ohne gewerbliche Nebentätigkeiten unterliegen nicht der Gewerbesteuer. Ärztliche MVZ in der Rechtsform einer GmbH sind hingegen stets gewerbesteuerpflichtig.

Quellen

Ärzteversichert empfiehlt, frühzeitig einen Steuerberater hinzuzuziehen, der auf Arztpraxen spezialisiert ist, um ungewollte Gewerbesteuerpflicht zu vermeiden.

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