Die Gewinnermittlung der Arztpraxis erfolgt in der Regel durch die Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) und muss als Anlage zur Einkommensteuererklärung fristgerecht beim Finanzamt eingereicht werden.

Freiberuflich tätige Ärzte erstellen eine EÜR nach § 4 Abs. 3 EStG. Die Einkommensteuererklärung inklusive EÜR ist grundsätzlich bis zum 31. Juli des Folgejahres fällig; mit Steuerberater verlängert sich die Frist auf den letzten Februartag des übernächsten Jahres.

Hintergrund

Ärzte als Freiberufler sind nicht buchführungspflichtig, solange ihr Jahresumsatz unter 800.000 Euro und der Gewinn unter 80.000 Euro liegt. Relevante Fristen:

  • Steuererklärungsfrist ohne Berater: 31. Juli des Folgejahres.
  • Steuererklärungsfrist mit Berater: 28./29. Februar des zweiten Folgejahres (Verlängerungsfrist laut § 149 AO).
  • Vorauszahlungen Einkommensteuer: Quartalsweise am 10. März, 10. Juni, 10. September, 10. Dezember.
  • Aufbewahrungspflicht: Steuerrelevante Unterlagen (Einnahmen, Ausgaben, Belege) 10 Jahre; übrige Geschäftskorrespondenz 6 Jahre (§ 147 AO).
  • EÜR-Formular (Anlage EÜR): Muss digital via ELSTER übermittelt werden.

Wann gilt das nicht?

Ärzte in einer GmbH oder MVZ in GmbH-Form müssen eine Bilanz nach HGB erstellen und sind bilanzierungspflichtig. Ärzte mit Umsätzen über 800.000 Euro werden vom Finanzamt zur doppelten Buchführung aufgefordert.

Quellen

Ärzteversichert unterstützt Sie dabei, Ihre Praxisfinanzen strukturiert zu führen und verweist Sie auf spezialisierte Steuerberater für Heilberufe.

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