Die GKV-Beitragsbemessungsgrenze (BBG) wird zum 1. Januar jedes Jahres per Rechtsverordnung angepasst und begrenzt das beitragspflichtige Einkommen – für den PKV-Wechsel ist die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) die relevante Schwelle.
Die BBG 2025 beträgt 66.150 Euro/Jahr (5.512,50 Euro/Monat). Die JAEG liegt bei 73.800 Euro/Jahr. Wer dauerhaft über der JAEG verdient, kann zum 1. Januar des Folgejahres in die PKV wechseln – Kündigungsfrist in der GKV: 2 Monate.
Hintergrund
Für Ärzte in Anstellung sind folgende Fristen besonders relevant:
- Anpassungstermin BBG/JAEG: Jährlich zum 1. Januar; die neuen Werte werden im Oktober/November des Vorjahres per Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung festgesetzt.
- Wartefrist für PKV-Wechsel: Angestellte Ärzte müssen die JAEG in zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren überschreiten, bevor ein Wechsel in die PKV möglich ist (§ 6 Abs. 4 SGB V). Bei Neueinstellungen mit Gehalt über der JAEG entfällt die Wartefrist.
- GKV-Kündigung: 2 Monate nach Ablauf des Monats, in dem der Wechselgrund eingetreten ist; die GKV muss mindestens 12 Monate bestanden haben.
- BBG 2025: 66.150 Euro/Jahr; JAEG: 73.800 Euro/Jahr.
Wann gilt das nicht?
Selbstständige Ärzte ohne Angestelltenverhältnis unterliegen nicht der GKV-Pflicht und können sich direkt privat versichern. Freiwillig GKV-Versicherte können jederzeit in die PKV wechseln.
Quellen
- GKV-Spitzenverband – Beitragsbemessungsgrenze
- SGB V § 6 – Versicherungsfreiheit
- PKV-Verband – Wechsel in die PKV
Ärzteversichert hilft angestellten Ärzten, den richtigen Zeitpunkt und den passenden PKV-Tarif für den Wechsel zu finden.
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