GKV-Bonusprogramme nach § 65a SGB V belohnen Versicherte für Vorsorgeuntersuchungen und gesundheitsförderndes Verhalten – für die Einreichung von Nachweisen gelten kassenseitig unterschiedliche, aber verbindliche Fristen.

Nachweise für GKV-Bonusprogramme müssen in der Regel innerhalb von 3 bis 12 Monaten nach der erbrachten Leistung bei der Krankenkasse eingereicht werden. Die genaue Frist ist je Kasse im Bonusheft oder in der App geregelt.

Hintergrund

Gesetzliche Grundlage ist § 65a SGB V, der Kassen verpflichtet, Bonusprogramme anzubieten. Typische Fristen im Überblick:

  • Einreichungsfrist für Nachweise: In der Regel 3 bis 12 Monate nach Erbringen der Bonusleistung; einige Kassen akzeptieren Nachweise des gesamten Vorjahres bis zum 31. März des Folgejahres.
  • Bonusauszahlung: Nach Einreichung und Prüfung innerhalb von 4 bis 6 Wochen.
  • Steuerliche Einordnung: Sachboni bis 600 Euro/Jahr sind steuerfrei (§ 3 Nr. 34 EStG); Geldleistungen müssen als sonstige Einkünfte versteuert werden, wenn sie Selbstbeteiligungen übersteigen.
  • Verjährung: Nicht eingelöste Bonuspunkte verfallen nach Kassenregelung, meist nach 2 bis 3 Jahren.

Für Ärzte als Praxisinhaber relevant: Mitarbeiter können Bonusprogramme der GKV nutzen, und betriebliche Gesundheitsförderung ist bis 600 Euro/Jahr steuerfrei (§ 3 Nr. 34 EStG).

Wann gilt das nicht?

Privatversicherte Ärzte nehmen an GKV-Bonusprogrammen nicht teil. Freiwillig in der GKV versicherte Ärzte können zwar Bonusprogramme nutzen, sollten aber die Interaktion mit ihrer individuellen Beitragsgestaltung im Blick behalten.

Quellen

Ärzteversichert informiert Sie zu GKV-Tarifen, Bonusprogrammen und optimalen Krankenversicherungsoptionen für Ärzte in jeder Karrierephase.

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