GKV-Bonusprogramme nach § 65a SGB V belohnen Versicherte für Vorsorgeuntersuchungen und gesundheitsförderndes Verhalten – für die Einreichung von Nachweisen gelten kassenseitig unterschiedliche, aber verbindliche Fristen.
Hintergrund
Gesetzliche Grundlage ist § 65a SGB V, der Kassen verpflichtet, Bonusprogramme anzubieten. Typische Fristen im Überblick:
- Einreichungsfrist für Nachweise: In der Regel 3 bis 12 Monate nach Erbringen der Bonusleistung; einige Kassen akzeptieren Nachweise des gesamten Vorjahres bis zum 31. März des Folgejahres.
- Bonusauszahlung: Nach Einreichung und Prüfung innerhalb von 4 bis 6 Wochen.
- Steuerliche Einordnung: Sachboni bis 600 Euro/Jahr sind steuerfrei (§ 3 Nr. 34 EStG); Geldleistungen müssen als sonstige Einkünfte versteuert werden, wenn sie Selbstbeteiligungen übersteigen.
- Verjährung: Nicht eingelöste Bonuspunkte verfallen nach Kassenregelung, meist nach 2 bis 3 Jahren.
Für Ärzte als Praxisinhaber relevant: Mitarbeiter können Bonusprogramme der GKV nutzen, und betriebliche Gesundheitsförderung ist bis 600 Euro/Jahr steuerfrei (§ 3 Nr. 34 EStG).
Wann gilt das nicht?
Privatversicherte Ärzte nehmen an GKV-Bonusprogrammen nicht teil. Freiwillig in der GKV versicherte Ärzte können zwar Bonusprogramme nutzen, sollten aber die Interaktion mit ihrer individuellen Beitragsgestaltung im Blick behalten.
Quellen
- GKV-Spitzenverband – Bonusprogramme
- SGB V § 65a – Bonus für gesundheitsbewusstes Verhalten
- BMG – Prävention und Gesundheitsförderung
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