Familienangehörige von in der GKV versicherten Ärzten können beitragsfrei mitversichert sein – die Anmeldung muss innerhalb von 3 Monaten nach dem auslösenden Ereignis erfolgen, sonst droht eine Lücke im Versicherungsschutz.
Hintergrund
Die Familienversicherung ist in § 10 SGB V geregelt. Voraussetzungen und Fristen im Überblick:
- Anmeldefrist: 3 Monate nach Eintritt des Versicherungsfalles (Geburt, Heirat, Ende eigener Versicherung); bei rückwirkender Anmeldung können Leistungen für die Zwischenzeit fehlen.
- Einkommensgrenze 2025: 535 Euro/Monat regelmäßiges Gesamteinkommen des Familienangehörigen.
- Minijob-Grenze: Minijobber bis 556 Euro/Monat können familienversichert sein.
- Altersgrenze Kinder: Bis zum 18. Geburtstag; bei Schule/Ausbildung bis 23; bei Studium/Freiwilligendienst bis 25 Jahre.
- Ende der Familienversicherung: Muss der Krankenkasse unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats gemeldet werden.
Wann gilt das nicht?
Privatversicherte Ärzte und ihre Familienangehörigen sind nicht in der GKV-Familienversicherung. Ehepartner mit einem Einkommen über der Einkommensgrenze müssen sich selbst versichern. Ehegatten, die hauptberuflich selbstständig sind, sind von der Familienversicherung ausgeschlossen.
Quellen
- SGB V § 10 – Familienversicherung
- GKV-Spitzenverband – Familienversicherung
- BMG – Gesetzliche Krankenversicherung
Ob GKV-Familienversicherung oder PKV-Kindertarife: Ärzteversichert hilft Ihnen, die kostenoptimale Lösung für Ihre Familie zu finden.
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