GKV-Wahltarife nach § 53 SGB V verpflichten Versicherte für mindestens 1 Jahr, bei Krankengeldtarifen sogar bis zu 3 Jahre – die Bindungsfrist ist das zentrale Merkmal, das Ärzte vor Abschluss kennen sollten.

GKV-Wahltarife binden Versicherte für 1 bis 3 Jahre. Während der Bindungsfrist ist eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen. Nach Ablauf gelten die normalen GKV-Kündigungsregeln (2 Monate Frist).

Hintergrund

Wahltarife gemäß § 53 SGB V bieten unter anderem Selbstbehalttarife, Beitragsrückerstattungen oder Krankengeldregelungen. Relevante Fristen:

  • Selbstbehalttarif: Bindungsfrist 1 Jahr; Beitragsersparnis abhängig von Selbstbehalt (bis zu 600 Euro/Jahr möglich).
  • Beitragsrückerstattungstarif: Bindungsfrist 1 Jahr; Rückerstattung bis zu 12 Monatsbeiträge bei Leistungsfreiheit im Vorjahr.
  • Krankengeldwahltarif (für Selbstständige): Bindungsfrist 3 Jahre; besonders für freiwillig GKV-versicherte Ärzte mit Praxis relevant.
  • Ordentliche Kündigung nach Ablauf: 2 Monate zum Monatsende.
  • Außerordentliche Kündigung: Bei erheblicher Beitragserhöhung innerhalb von 2 Monaten möglich, auch während der Bindungsfrist.

Wann gilt das nicht?

Pflichtversicherte angestellte Ärzte können Wahltarife nutzen, haben aber oft bessere Optionen durch den PKV-Wechsel. Privatversicherte Ärzte nehmen nicht an GKV-Wahltarifen teil.

Quellen

Ärzteversichert berät Sie, ob GKV-Wahltarife oder ein PKV-Wechsel für Ihre individuelle Situation die bessere Wahl sind.

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