Wenn eine gesetzliche Krankenkasse den Zusatzbeitrag erhöht, haben Versicherte ein Sonderkündigungsrecht – und sie müssen dabei eine Frist von einem Monat einhalten.
Bei Erhöhung des GKV-Zusatzbeitrags besteht ein Sonderkündigungsrecht: Die Kündigung muss bis zum letzten Tag des Monats eingehen, in dem die Erhöhung wirksam wird. Der Kassenwechsel ist dann zum Folgemonat möglich.
Hintergrund
Der durchschnittliche GKV-Zusatzbeitrag 2025 beträgt 1,7 % des beitragspflichtigen Einkommens; Kassen können davon abweichen. Relevante Fristen:
- Sonderkündigungsrecht: Bei Beitragserhöhung bis zum letzten Tag des Erhöhungsmonats; die neue Kasse muss bis zur Kündigung feststehen.
- Informationspflicht der Kasse: Kassen müssen Beitragserhöhungen spätestens einen Monat vor Inkrafttreten ankündigen, inklusive Hinweis auf das Sonderkündigungsrecht.
- Ordentliche Kündigung: 2 Monate zum Monatsende; Mindestversicherungsdauer 12 Monate.
- Nahtloser Wechsel: Die neue Kasse muss die Mitgliedschaft nahtlos starten; eine Aufnahmepflicht besteht bei allen gesetzlichen Kassen.
Wann gilt das nicht?
Wer einen GKV-Wahltarif mit Bindungsfrist abgeschlossen hat, kann das Sonderkündigungsrecht für die Kasse selbst nutzen, verliert aber den Wahltarifbonus. Arbeitnehmer in Kurzarbeit oder mit ruhendem Arbeitsverhältnis unterliegen besonderen Regelungen.
Quellen
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