Ein Glasschaden in der Arztpraxis muss dem Versicherer unverzüglich gemeldet werden – in der Regel innerhalb von 1 bis 3 Werktagen nach dem Schadensereignis.
Hintergrund
Die Glasversicherung für Arztpraxen deckt Bruchschäden an Verglasungen, Glastüren, Spiegel, Aquarien oder Glasvitrinen. Relevante Fristen und Regelungen:
- Schadensmeldung: Unverzüglich nach Entdeckung, spätestens 3 Werktage; schriftlich oder telefonisch.
- Notmaßnahmen: Dürfen sofort durchgeführt werden (z. B. Notbeplankung), müssen aber dokumentiert werden.
- Verjährung der Ansprüche: 2 Jahre nach Ablehnung oder Ende der Verhandlungen mit dem Versicherer (§ 12 VVG analog).
- Jahresprämie: Wird meist im Voraus für das gesamte Versicherungsjahr fällig; anteilige Rückerstattung bei Kündigung.
- Kündigung: Zum Ablauf der Versicherungsperiode mit 3 Monaten Frist; Sonderkündigung nach Schadensfall beidseitig möglich.
- Wertgrenze: Einzelne Glasscheiben unter ca. 1 m² sind häufig pauschal gedeckt; größere Spezialgläser müssen einzeln vereinbart werden.
Wann gilt das nicht?
Kratzer, Splitterungen ohne vollständigen Bruch und optische Mängel ohne Bruch sind regelmäßig ausgeschlossen. Vorsätzlich herbeigeführte Schäden sind nicht versichert. Für Schäden durch Brand oder Einbruch haftet die Inhaltsversicherung, nicht die Glasversicherung.
Quellen
- GDV – Glasversicherung
- VVG – Allgemeine Versicherungsvertragsregelungen
- Bundesärztekammer – Praxisversicherungen
Ärzteversichert bietet Ärzten einen kompakten Überblick über alle relevanten Praxisversicherungen – von der Glas- bis zur Betriebshaftpflichtversicherung.
Persönliche Beratung zu diesem Thema?
Kostenfreie Erstberatung anfragen →