Eine GmbH-Gründung für Ärzte – etwa als Holding oder MVZ-Trägergesellschaft – folgt klaren gesetzlichen Fristen vom notariellen Gründungsakt bis zur Eintragung ins Handelsregister.
Nach notarieller Beurkundung des Gesellschaftsvertrags muss die GmbH unverzüglich, spätestens innerhalb weniger Wochen, beim Handelsregister angemeldet werden. Bis zur Eintragung haftet die GmbH i.G. (in Gründung) unbeschränkt.
Hintergrund
Die wesentlichen Fristen und Schritte der GmbH-Gründung:
- Notarielle Beurkundung: Keine gesetzliche Frist, aber Voraussetzung für alle weiteren Schritte.
- Stammkapitaleinzahlung: Das Mindeststammkapital von 25.000 Euro (§ 5 GmbHG), davon mindestens 12.500 Euro, muss vor Handelsregisteranmeldung auf dem Gesellschaftskonto sein.
- Handelsregisteranmeldung: Unverzüglich nach Gründungsakt; das Registergericht hat keine starre Frist, aber je länger die Gründungsphase dauert, desto länger haftet die GmbH i.G. unbeschränkt.
- Gewerbeanzeige: Innerhalb von 4 Wochen nach Aufnahme des Betriebs beim Gewerbeamt (§ 14 GewO); für ärztliche MVZ-GmbH besteht berufsrechtliche Erlaubnispflicht bei der Ärztekammer.
- Jahresabschluss: Der erste Jahresabschluss ist spätestens 12 Monate nach Gründung aufzustellen und fristgerecht beim Bundesanzeiger zu veröffentlichen (§ 325 HGB).
Wann gilt das nicht?
Eine rein ärztliche Berufausübungsgemeinschaft (BAG) unterliegt nicht dem GmbH-Recht. Heilberufliche GmbHs in einigen Bundesländern folgen Sonderregelungen der Heilberufsgesetze.
Quellen
- GmbHG – Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
- Bundesärztekammer – MVZ und Gesellschaftsrecht
- BMF – Unternehmensbesteuerung GmbH
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