Eine GOÄ-Rechnung darf frühestens nach Abschluss der Behandlung gestellt werden und muss innerhalb von 12 Monaten nach Erbringung der Leistung beim Patienten eingehen – nach Ablauf dieser Frist gilt die Forderung als verwirkt.
GOÄ-Rechnungen müssen innerhalb von 12 Monaten nach Behandlung gestellt werden (§ 10 GOÄ). Wird die Frist versäumt, kann die Forderung verwirkt sein. Die reguläre Verjährungsfrist beträgt danach weitere 3 Jahre ab Jahresende der Rechnungsstellung.
Hintergrund
Die GOÄ (Gebührenordnung für Ärzte) regelt die privatärztliche Abrechnung. Wesentliche Fristen:
- Rechnungsfrist: Rechnung muss innerhalb von 12 Monaten nach Leistungserbringung gestellt werden (§ 10 Abs. 1 GOÄ). Später gestellte Rechnungen können als verwirkt abgelehnt werden.
- Zahlungsziel: 14 bis 30 Tage nach Rechnungszugang; GOÄ schreibt keine feste Frist vor, aber nach 30 Tagen tritt Verzug ein.
- Verjährung Honorarforderung: 3 Jahre ab Ende des Jahres der Rechnungsstellung (§ 195 BGB).
- Berichtigung: Fehler in der GOÄ-Rechnung können jederzeit vor Verjährung korrigiert werden; die Berichtigungsfassung setzt die Zahlungsfrist neu.
- Widerspruchsrecht des Patienten: Patienten können GOÄ-Rechnungen in Höhe und Begründetheit beanstanden; dies hemmt nicht die Verjährung.
- GOÄ-Steigerungsfaktoren: Abweichungen vom 2,3-fachen Satz müssen begründet werden; fehlende Begründung macht den erhöhten Faktor angreifbar.
Wann gilt das nicht?
Rechnungen im Rahmen privatärztlicher Gesamtbehandlungsverträge können andere Fälligkeitsregelungen haben. Krankenhausärzte rechnen gegenüber dem Krankenhaus, nicht dem Patienten direkt, ab.
Quellen
Ärzteversichert unterstützt privatärztlich tätige Ärzte beim Forderungsmanagement und informiert zu Honoraroptimierung nach der neuen GOÄ ab 2026.
Persönliche Beratung zu diesem Thema?
Kostenfreie Erstberatung anfragen →