Die neue Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) soll nach jahrzehntelanger Debatte 2025/2026 in Kraft treten und die veraltete GOÄ von 1982 vollständig ersetzen – für Ärzte gelten dabei Übergangsfristen für die Umstellung der Abrechnung.
Die neue GOÄ soll 2025/2026 in Kraft treten. Für die Umstellung auf das neue Berechnungssystem ist eine Übergangsfrist von 12 bis 24 Monaten geplant. In dieser Zeit kann nach alter oder neuer GOÄ abgerechnet werden.
Hintergrund
Die Bundesärztekammer und der PKV-Verband haben die neue GOÄ gemeinsam entwickelt. Wichtige Fristen und Fakten:
- Geplantes Inkrafttreten: Ursprünglich 2023, nun angestrebt für 2026; die finale Verabschiedung durch das Bundesgesundheitsministerium steht noch aus.
- Übergangsfrist: Nach Inkrafttreten sollen Ärzte eine Übergangsfrist von 12 bis 24 Monaten erhalten, um Praxissoftware umzustellen und Personal zu schulen.
- Steigerungsfaktoren: Die neue GOÄ sieht ein Punktwertesystem mit Basisbeträgen vor; die alte Multiplikatorenlogik entfällt.
- Honorarsteigerung: Durch die Reform wird eine durchschnittliche Honorarsteigerung von 25–30 % gegenüber der aktuellen GOÄ erwartet.
- Rechnungslegungsfrist: Unabhängig von der Reform gilt: GOÄ-Rechnungen müssen dem Patienten innerhalb von 12 Monaten nach Behandlung gestellt werden (§ 10 GOÄ).
Wann gilt das nicht?
Vertragsärzte rechnen weiterhin nach EBM gegenüber der GKV ab; die neue GOÄ betrifft ausschließlich privatärztliche Leistungen. Für Laborleistungen und radiologische Leistungen bestehen eigenständige Gebührenordnungen (GOÄ-Abschnitte).
Quellen
Ärzteversichert beobachtet die GOÄ-Reform intensiv und informiert Ärzte über Auswirkungen auf Liquidation und Honorarplanung.
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