Gold als Kapitalanlage ist für Ärzte steuerlich attraktiv: Kursgewinne aus physischem Gold sind nach einer Haltefrist von 1 Jahr vollständig steuerfrei.
Gewinne aus dem Verkauf von physischem Gold (Barren, Münzen) sind nach einer Haltefrist von 12 Monaten steuerfrei (§ 23 EStG). Wird vor Ablauf der Frist verkauft, unterliegen Gewinne dem persönlichen Einkommensteuersatz.
Hintergrund
Gold ist ein beliebtes Diversifikationsinstrument im Vermögensportfolio von Ärzten. Steuerlich relevante Fristen:
- Spekulationsfrist: 1 Jahr ab Kauf; Veräußerungsgewinne unter der Jahresfrist werden als privates Veräußerungsgeschäft (§ 23 EStG) mit dem persönlichen Steuersatz besteuert.
- Freigrenze: 999 Euro/Jahr für private Veräußerungsgewinne; bei Überschreitung ist der gesamte Gewinn steuerpflichtig (kein Freibetrag, sondern Freigrenze).
- Kaufnachweis / FIFO-Methode: Für die Haltefristerkennung gilt das FIFO-Prinzip (First in, first out); Kaufbelege müssen mindestens 10 Jahre aufbewahrt werden.
- Erbschaft: Ererbtes Gold übernimmt steuerlich den Kaufzeitpunkt des Erblassers; ist die Jahresfrist beim Erbfall bereits abgelaufen, ist der Verkauf sofort steuerfrei.
- Umsatzsteuer: Goldbarren und -münzen (Anlagegold) sind gemäß § 25c UStG umsatzsteuerbefreit.
Wann gilt das nicht?
Gold-ETFs, Xetra-Gold und andere papierbasierte Goldinvestments unterliegen der Abgeltungsteuer (25 %), unabhängig von der Haltedauer. Die einjährige Spekulationsfrist gilt nur für physisches Gold.
Quellen
- BMF – Private Veräußerungsgeschäfte § 23 EStG
- EStG § 23 – Private Veräußerungsgeschäfte
- Deutsche Bundesbank – Gold als Reserveanlage
Ärzteversichert hilft Ihnen, Gold sinnvoll in eine ganzheitliche Vermögensstrategie zu integrieren und steuerliche Fallstricke zu vermeiden.
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