Beim Erwerb einer Praxisimmobilie fällt Grunderwerbsteuer an – sie muss innerhalb eines Monats nach Zustellung des Steuerbescheids gezahlt werden, der wiederum nach notarieller Beurkundung des Kaufvertrags ergeht.
Die Grunderwerbsteuer wird nach notarieller Kaufvertragsbeurkundung festgesetzt. Der Steuerbescheid ist innerhalb von 4 Wochen nach Zugang zu begleichen. Der Steuersatz beträgt je nach Bundesland 3,5 % (Bayern, Sachsen) bis 6,5 % (Nordrhein-Westfalen, Brandenburg).
Hintergrund
Rechtsgrundlage ist das Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG). Relevante Fristen:
- Anzeigepflicht: Das Notariat übermittelt den Kaufvertrag innerhalb von 2 Wochen an das Finanzamt; eine eigene Anzeigepflicht des Käufers entfällt damit.
- Steuerfestsetzung: Das Finanzamt erlässt den Grunderwerbsteuerbescheid in der Regel innerhalb von 4 bis 8 Wochen nach Beurkundung.
- Zahlungsfrist: 1 Monat nach Zustellung des Bescheids.
- Unbedenklichkeitsbescheinigung: Erst nach vollständiger Zahlung stellt das Finanzamt die Bescheinigung aus, die für die Grundbucheintragung benötigt wird. Die Frist für die Grundbucheintragung beträgt dann 6 Monate.
- Steuersätze 2025: Bayern/Sachsen: 3,5 %; Hamburg: 5,5 %; Berlin, NRW, Saarland: 6,5 %.
Wann gilt das nicht?
Praxiskäufe innerhalb der Familie (gerader Linie) sind von der Grunderwerbsteuer befreit (§ 3 GrEStG). Wenn nur der Praxisbetrieb (Good-will), nicht aber Immobilien übertragen werden, fällt keine Grunderwerbsteuer an.
Quellen
Ärzteversichert empfiehlt, bei Praxisimmobilienkäufen frühzeitig einen auf Heilberufe spezialisierten Steuerberater und Versicherungsberater hinzuzuziehen.
Persönliche Beratung zu diesem Thema?
Kostenfreie Erstberatung anfragen →