Gruppenversicherungen für Arztpraxen – etwa kollektive Berufsunfähigkeits-, Unfall- oder Krankenversicherungen für Mitarbeiter – haben spezifische Fristen für Beitritt, Kündigung und Anpassung bei Personalveränderungen.
Hintergrund
Gruppenversicherungen ermöglichen es Praxisinhabern, Mitarbeiter zu vergünstigten Konditionen ohne individuelle Gesundheitsprüfung abzusichern. Relevante Fristen:
- Beitrittsfrist für neue Mitarbeiter: In der Regel 3 Monate nach Einstellung ohne Gesundheitsfragen; danach vereinfachte oder vollständige Risikoprüfung.
- Kündigung durch Arbeitnehmer: Bei Kündigung des Dienstverhältnisses kann die Versicherung oft innerhalb von 3 Monaten zu Einzelkonditionen weitergeführt werden (Konvertierungsrecht).
- Jahresfrist für Gruppenrahmenvertrag: Die Kündigung des Rahmenvertrags durch den Praxisinhaber muss in der Regel mit 3 bis 6 Monaten Frist zum Vertragsende erfolgen.
- Steuerlicher Sachbezug: Prämien bis 50 Euro/Monat je Mitarbeiter können als Sachbezug steuerfrei gewährt werden; Anmeldung beim Betriebsstättenfinanzamt innerhalb des Geschäftsjahres erforderlich.
- BAV-Fristen: Bei betrieblicher Altersvorsorge über Gruppenverträge gilt das Betriebsrentengesetz (BetrAVG) mit einer Unverfallbarkeitsfrist von 3 Jahren Betriebszugehörigkeit.
Wann gilt das nicht?
Praxen ohne angestellte Mitarbeiter (Einzelarzt ohne Personal) können keine Gruppenversicherung abschließen. Bei weniger als 3 Personen verlangen manche Versicherer Einzelprüfungen.
Quellen
- GDV – Betriebliche Gruppenversicherungen
- Bundesärztekammer – Mitarbeiterbindung in der Praxis
- VVG – Gruppenversicherungsverträge
Ärzteversichert unterstützt Praxisinhaber bei der Einrichtung von Gruppenversicherungslösungen, die Mitarbeiterbindung und Absicherung optimal kombinieren.
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