Gruppenversicherungen für Arztpraxen – etwa kollektive Berufsunfähigkeits-, Unfall- oder Krankenversicherungen für Mitarbeiter – haben spezifische Fristen für Beitritt, Kündigung und Anpassung bei Personalveränderungen.

Neue Mitarbeiter müssen in der Regel innerhalb von 3 Monaten nach Einstellung in eine Gruppenversicherung aufgenommen werden. Nach dieser Frist ist eine Aufnahme meist nur noch mit erneuter Gesundheitsprüfung möglich.

Hintergrund

Gruppenversicherungen ermöglichen es Praxisinhabern, Mitarbeiter zu vergünstigten Konditionen ohne individuelle Gesundheitsprüfung abzusichern. Relevante Fristen:

  • Beitrittsfrist für neue Mitarbeiter: In der Regel 3 Monate nach Einstellung ohne Gesundheitsfragen; danach vereinfachte oder vollständige Risikoprüfung.
  • Kündigung durch Arbeitnehmer: Bei Kündigung des Dienstverhältnisses kann die Versicherung oft innerhalb von 3 Monaten zu Einzelkonditionen weitergeführt werden (Konvertierungsrecht).
  • Jahresfrist für Gruppenrahmenvertrag: Die Kündigung des Rahmenvertrags durch den Praxisinhaber muss in der Regel mit 3 bis 6 Monaten Frist zum Vertragsende erfolgen.
  • Steuerlicher Sachbezug: Prämien bis 50 Euro/Monat je Mitarbeiter können als Sachbezug steuerfrei gewährt werden; Anmeldung beim Betriebsstättenfinanzamt innerhalb des Geschäftsjahres erforderlich.
  • BAV-Fristen: Bei betrieblicher Altersvorsorge über Gruppenverträge gilt das Betriebsrentengesetz (BetrAVG) mit einer Unverfallbarkeitsfrist von 3 Jahren Betriebszugehörigkeit.

Wann gilt das nicht?

Praxen ohne angestellte Mitarbeiter (Einzelarzt ohne Personal) können keine Gruppenversicherung abschließen. Bei weniger als 3 Personen verlangen manche Versicherer Einzelprüfungen.

Quellen

Ärzteversichert unterstützt Praxisinhaber bei der Einrichtung von Gruppenversicherungslösungen, die Mitarbeiterbindung und Absicherung optimal kombinieren.

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