Gutachten-Honorare für Ärzte müssen innerhalb gesetzlich festgelegter Fristen geltend gemacht werden – bei gerichtlichen Gutachten nach JVEG gilt eine Ausschlussfrist von 3 Monaten nach Fertigstellung.
Ärzte, die als gerichtliche Sachverständige tätig sind, müssen ihr Honorar nach JVEG innerhalb von 3 Monaten nach Fertigstellung des Gutachtens beim Gericht anmelden. Nach Ablauf dieser Frist erlischt der Anspruch.
Hintergrund
Je nach Auftraggeber gelten unterschiedliche Regelungen:
- JVEG (gerichtliche Gutachten): Ausschlussfrist von 3 Monaten nach Fertigstellung (§ 2 Abs. 1 JVEG); Stundensätze 2025: 90–120 Euro je nach Sachgebiet.
- Privatgutachten (GOÄ): Rechnung nach GOÄ muss innerhalb von 12 Monaten nach Erbringung der Leistung gestellt werden (§ 10 Abs. 1 GOÄ).
- Sozialversicherungsträger (z. B. DRV-Gutachten): Abrechnung nach festgelegten Gebührenordnungen; Einreichungsfrist meist 4 Wochen nach Erstellung.
- Verjährungsfrist Honorarforderung: 3 Jahre ab Ende des Jahres, in dem die Forderung entstanden ist (§ 195 BGB).
- Steuer: Gutachtenhonorare sind Einkünfte aus selbstständiger Arbeit (§ 18 EStG), sofern kein Arbeitsverhältnis besteht.
Wann gilt das nicht?
Gutachten für Versicherungsunternehmen werden nach individuellen Rahmenverträgen vergütet; JVEG und GOÄ-Fristen gelten dort nicht automatisch. Angestellte Krankenhausärzte, die Gutachten im Rahmen ihrer Dienstpflicht erstellen, haben keine eigene Honorarforderung.
Quellen
- JVEG – Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz
- Bundesärztekammer – Gutachtertätigkeit
- GOÄ § 10 – Fälligkeit und Abrechnung
Ärzteversichert informiert Ärzte, die neben ihrer Praxis als Gutachter tätig sind, zu steuerlicher Optimierung und Berufshaftpflicht für Sachverständige.
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