Gutachten-Honorare für Ärzte müssen innerhalb gesetzlich festgelegter Fristen geltend gemacht werden – bei gerichtlichen Gutachten nach JVEG gilt eine Ausschlussfrist von 3 Monaten nach Fertigstellung.

Ärzte, die als gerichtliche Sachverständige tätig sind, müssen ihr Honorar nach JVEG innerhalb von 3 Monaten nach Fertigstellung des Gutachtens beim Gericht anmelden. Nach Ablauf dieser Frist erlischt der Anspruch.

Hintergrund

Je nach Auftraggeber gelten unterschiedliche Regelungen:

  • JVEG (gerichtliche Gutachten): Ausschlussfrist von 3 Monaten nach Fertigstellung (§ 2 Abs. 1 JVEG); Stundensätze 2025: 90–120 Euro je nach Sachgebiet.
  • Privatgutachten (GOÄ): Rechnung nach GOÄ muss innerhalb von 12 Monaten nach Erbringung der Leistung gestellt werden (§ 10 Abs. 1 GOÄ).
  • Sozialversicherungsträger (z. B. DRV-Gutachten): Abrechnung nach festgelegten Gebührenordnungen; Einreichungsfrist meist 4 Wochen nach Erstellung.
  • Verjährungsfrist Honorarforderung: 3 Jahre ab Ende des Jahres, in dem die Forderung entstanden ist (§ 195 BGB).
  • Steuer: Gutachtenhonorare sind Einkünfte aus selbstständiger Arbeit (§ 18 EStG), sofern kein Arbeitsverhältnis besteht.

Wann gilt das nicht?

Gutachten für Versicherungsunternehmen werden nach individuellen Rahmenverträgen vergütet; JVEG und GOÄ-Fristen gelten dort nicht automatisch. Angestellte Krankenhausärzte, die Gutachten im Rahmen ihrer Dienstpflicht erstellen, haben keine eigene Honorarforderung.

Quellen

Ärzteversichert informiert Ärzte, die neben ihrer Praxis als Gutachter tätig sind, zu steuerlicher Optimierung und Berufshaftpflicht für Sachverständige.

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