Als gerichtlicher Sachverständiger ist der Arzt zur fristgerechten Erstattung des Gutachtens verpflichtet – das Gericht setzt eine konkrete Bearbeitungsfrist, die einzuhalten ist oder für die eine Fristverlängerung beantragt werden muss.
Hintergrund
Die Gutachtertätigkeit von Ärzten ist in §§ 402 ff. ZPO und § 73 StPO geregelt. Relevante Fristen:
- Bearbeitungsfrist: Vom Gericht gesetzt, typisch 8 bis 16 Wochen; Fristverlängerung muss vor Ablauf schriftlich beantragt werden.
- Ablehnungsfrist: Bestehen Befangenheits- oder Ablehnungsgründe, muss der Sachverständige dies unverzüglich nach Zustellung mitteilen.
- Honorarantrag JVEG: Innerhalb von 3 Monaten nach Fertigstellung (Ausschlussfrist).
- Haftungsverjährung: Schadensersatzansprüche gegen den Gutachter aus falschem Gutachten verjähren in 3 Jahren ab Kenntnis des Schadens; absolute Verjährung 10 Jahre.
- Berufshaftpflicht: Ärzte, die regelmäßig als Gutachter tätig sind, benötigen in vielen Fällen eine erweiterte Berufshaftpflicht oder eine separate Sachverständigenversicherung.
Wann gilt das nicht?
Bei privaten Gutachtenaufträgen (z. B. für Versicherungen) gelten vertraglich vereinbarte Fristen, nicht die ZPO-Regelungen. Angestellte Ärzte im Krankenhaus, die dienstlich als Gutachter eingesetzt werden, unterliegen keiner persönlichen Haftung gegenüber dem Auftraggeber.
Quellen
- ZPO §§ 402 ff. – Sachverständigenbeweis
- JVEG – Vergütung für Sachverständige
- Bundesärztekammer – Ärztlicher Sachverständiger
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