Die Gutachterkommissionen der Ärztekammern bieten ein außergerichtliches Schlichtungsverfahren für Patienten mit Verdacht auf Behandlungsfehler – der Antrag hemmt die Verjährung, was für Ärzte wie Patienten gleichermaßen relevant ist.

Ein Antrag bei der Gutachterkommission hemmt die dreijährige Verjährungsfrist für Arzthaftungsansprüche. Das Verfahren dauert typischerweise 12 bis 18 Monate; Anträge sollten innerhalb der allgemeinen Verjährungsfrist von 3 Jahren gestellt werden.

Hintergrund

Arzthaftungsansprüche verjähren gemäß §§ 195, 199 BGB regulär in 3 Jahren ab Kenntnis des Schadens und des Schädigers; absolute Verjährung nach 30 Jahren ab Behandlung. Relevante Fristen beim Gutachterkommissionsverfahren:

  • Antragsfrist: Kein gesetzlicher Stichtag, aber Antrag muss vor Ablauf der Verjährungsfrist (3 Jahre) gestellt werden.
  • Hemmung der Verjährung: Mit Einreichung des Antrags hemmt das Schlichtungsverfahren die Verjährung (§ 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB) für die Dauer des Verfahrens plus 6 Monate danach.
  • Verfahrensdauer: 12 bis 24 Monate; komplexe Fälle können länger dauern.
  • Gutachtenkopie: Ärzte erhalten die Stellungnahme der Kommission und können innerhalb von 4 Wochen Stellung nehmen.
  • Kein Klageausschluss: Das Schlichtungsverfahren schließt eine spätere Klage nicht aus.

Wann gilt das nicht?

Bei laufenden Klageverfahren ist das Schlichtungsverfahren nicht mehr möglich. Verfahren mit Strafrechtsbezug werden von den Gutachterkommissionen nicht bearbeitet.

Quellen

Ärzteversichert empfiehlt Ärzten, im Falle eines Schlichtungsverfahrens frühzeitig ihre Berufshaftpflichtversicherung zu informieren und rechtliche Unterstützung in Anspruch zu nehmen.

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