Geburtssschadensfälle unterliegen einer besonders langen Verjährungsfrist: Da das geschädigte Kind bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres minderjährig ist, beginnt die dreijährige Verjährungsfrist erst ab dem 18. Geburtstag zu laufen.

Bei Geburtsschäden mit Personenschaden kann die Verjährungsfrist erst mit dem 21. Geburtstag des Kindes enden – die reguläre Dreijahresfrist beginnt frühestens ab Volljährigkeit. Gynäkologen sollten ihren Versicherungsschutz mindestens 25 Jahre rückwirkend deckend gestalten.

Hintergrund

Die Haftung bei Geburtsfehlern basiert auf § 823 BGB i.V.m. § 630a BGB (Behandlungsvertrag). Besonderheiten bei Minderjährigen:

  • Verjährung Minderjährige: Gemäß § 210 BGB läuft die Verjährung nicht vor Vollendung des 21. Lebensjahres ab (18 Jahre + 3 Jahre Regelverjährung).
  • Absolute Verjährung: 30 Jahre ab der schädigenden Handlung (§ 199 Abs. 2 BGB).
  • Dokumentationspflicht: Geburtsprotokoll und Patientenakte müssen mindestens 30 Jahre aufbewahrt werden (empfohlen; gesetzliche Mindestfrist: 10 Jahre nach §630f BGB).
  • Nachhaftungsschutz: Die Berufshaftpflichtversicherung muss Schadensereignisse abdecken, die vor Vertragsabschluss lagen. Bei Gynäkologen empfehlen sich Policen mit unbegrenztem Nachhaftungsschutz.
  • Schadenshöhen: Geburtsschadensurteile erreichen regelmäßig 500.000 bis mehrere Millionen Euro; die Mindestdeckungssumme der Berufshaftpflicht sollte entsprechend gewählt werden.

Wann gilt das nicht?

Wenn kein Schaden am Kind nachweisbar ist oder der Fehler vom Kind selbst verursacht wurde, entfällt die Haftung. Für Schäden vor dem 1. Januar 2002 gelten die Regelungen des alten BGB.

Quellen

Ärzteversichert empfiehlt Gynäkologen und Geburtshelfern, ihren Haftpflichtversicherungsschutz regelmäßig auf ausreichende Deckungssummen und Nachhaftungsklauseln zu prüfen.

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