Die ärztliche Berufshaftpflichtversicherung ist berufsrechtlich vorgeschrieben und unterliegt strikten Meldefristen – Schadensfälle müssen dem Versicherer unverzüglich, spätestens innerhalb weniger Tage nach Kenntnis gemeldet werden.
Hintergrund
Die ärztliche Berufshaftpflicht ist in § 21 der (Muster-)Berufsordnung für Ärzte verankert. Wesentliche Fristen:
- Schadensmeldung: Unverzüglich nach Kenntnis des Schadensereignisses; in den meisten Policen innerhalb von 7 Tagen.
- Nachhaftung: Nach Praxisaufgabe oder Pensionierung deckt die Nachhaftungsklausel Schäden ab, die während der Berufstätigkeit entstanden, aber später geltend gemacht werden. Standard: unbegrenzte Nachhaftung empfohlen.
- Kündigung: Ordentliche Kündigung mit 3 Monaten Frist zum Ende der Versicherungsperiode; Sonderkündigung nach Schadensfall oder Beitragserhöhung.
- Mindestdeckungssumme: 3 Millionen Euro je Schadensfall (Personenschäden); für operative Fächer und Geburtshelfer empfehlen Experten 5 bis 10 Millionen Euro.
- Verjährungsfrist Arzthaftung: 3 Jahre ab Kenntnis; absolut 30 Jahre bei Personenschäden.
Wann gilt das nicht?
Angestellte Krankenhausärzte sind über den Haftpflichtversicherungsschutz des Krankenhauses mitversichert. Eigene Berufshaftpflicht ist für reine Krankenhausärzte ohne Nebentätigkeit und ohne Privatpraxis nicht zwingend erforderlich.
Quellen
- Bundesärztekammer – Berufshaftpflichtversicherung
- GDV – Arzthaftpflichtversicherung
- VVG § 33 – Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers
Ärzteversichert unterstützt Sie bei der Auswahl einer Berufshaftpflichtversicherung mit ausreichenden Deckungssummen und passendem Nachhaftungsschutz.
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