Hausarztverträge nach § 73b SGB V sind besondere Versorgungsverträge zwischen Krankenkassen und Hausärzten – für Kündigung, Patienteneinschreibung und Abrechnung gelten klare Fristen.

Hausärzte können Hausarztverträge mit 3 bis 6 Monaten Frist ordentlich kündigen. Patienten können ihren Hausarzt im Rahmen des HzV-Vertrags jederzeit wechseln; die Einschreibebindung an den gewählten Hausarzt beträgt jedoch in der Regel 12 Monate.

Hintergrund

Der Hausarztvertrag (HzV-Vertrag) nach § 73b SGB V bietet Hausärzten eine zusätzliche Vergütung über dem EBM. Relevante Fristen:

  • Arzt-Kündigung: Ordentliche Kündigung mit 3 bis 6 Monaten Frist zum Vertragsjahrende, je nach Kassenvertrag.
  • Patientenbindung: Eingeschriebene Patienten sind in der Regel 1 Jahr an den gewählten Hausarzt gebunden; vorzeitiger Wechsel bei Umzug oder wichtigem Grund möglich.
  • Abrechnungsfrist: Quartalsweise Abrechnung bei der jeweiligen Krankenkasse; Frist analog zur KBV-Abrechnungsfrist, in der Regel 4 Wochen nach Quartalsende.
  • Einschreibefristen für Patienten: Je nach Kasse jederzeit oder zu definierten Einschreibezeiträumen möglich.
  • Vertragsanpassungen: Kassenvertragliche Regelungen können mit Ankündigungsfristen von 3 bis 6 Monaten angepasst werden.

Wann gilt das nicht?

Fachärzte und Krankenhausärzte ohne hausärztliche Zulassung können keinen HzV-Vertrag abschließen. In Regionen ohne HzV-Vertrag einer bestimmten Kasse entfallen diese Regelungen.

Quellen

Ärzteversichert informiert Hausärzte zu optimalen Versicherungslösungen und ergänzenden Absicherungskonzepten für niedergelassene Ärzte.

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