Schadensfälle in der Hausratversicherung müssen unverzüglich, bei Diebstahl spätestens innerhalb von 3 Tagen, dem Versicherer und der Polizei gemeldet werden – Versäumnisse können zur Leistungsminderung führen.
Diebstahlschäden müssen innerhalb von 3 Tagen nach Entdeckung bei Polizei und Versicherer gemeldet werden. Für alle anderen Hausratschäden gilt eine unverzügliche Anzeigepflicht, spätestens 1 Woche nach Schadenseintritt.
Hintergrund
Die Hausratversicherung richtet sich nach den VHB (Allgemeine Hausrat-Versicherungsbedingungen). Wesentliche Fristen:
- Einbruchdiebstahl: Polizeiliche Anzeige sofort; Versicherermeldung innerhalb von 3 Werktagen (VHB § 25).
- Wasserschäden, Sturm, Feuer: Sofortige Schadensbegrenzungspflicht; Meldung innerhalb von 1 Woche.
- Inventarliste: Im Schadenfall ist eine Schadenaufstellung innerhalb von 4 Wochen einzureichen.
- Ordentliche Kündigung: 3 Monate vor Ablauf der Versicherungsperiode (meist 1 Jahr).
- Sonderkündigung nach Schaden: 1 Monat nach Schadenregulierung beidseitig möglich.
- Besonderheit Arzt: Praxismöbel und -geräte im Wohnbereich können in der Hausratversicherung versichert sein; für Praxisinventar im eigentlichen Praxisbereich ist eine separate Inhaltsversicherung nötig.
Wann gilt das nicht?
Wertsachen (Schmuck, Bargeld) sind nur bis zu bestimmten Sublimits gedeckt; für hochwertige Sammlungen oder berufliches Praxisinventar ist zusätzlicher Schutz erforderlich. Schäden durch Kriegsereignisse oder Kernkraft sind ausgeschlossen.
Quellen
- GDV – Hausratversicherung
- VHB – Allgemeine Hausrat-Versicherungsbedingungen
- VVG – Versicherungsvertragsgesetz allgemein
Ärzteversichert hilft Ärzten, Hausrat- und Praxisinhalt versicherungstechnisch klar zu trennen und lückenlos abzusichern.
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