Bei einem Verstoß gegen das Heilmittelwerbegesetz (HWG) erhalten Arztpraxen in der Regel eine Abmahnung mit einer Unterlassungsfrist von 1 bis 2 Wochen – die Frist zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ist dabei zwingend einzuhalten.
Hintergrund
Das HWG schränkt irreführende oder unsachliche Werbung für Heilmittel und medizinische Leistungen ein. Für Arztpraxen relevante Fristen:
- Abmahnung/Reaktionsfrist: 7 bis 14 Tage zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung; Fristversäumnis führt zur einstweiligen Verfügung.
- Unterlassungsanspruch (§ 8 UWG): Verjährt in 6 Monaten ab Kenntnis des Mitbewerbers vom Verstoß; absolut in 3 Jahren.
- Schadensersatzansprüche: 3-jährige Regelverjährung ab Kenntnis.
- Bußgeld (§ 15 HWG): Bei Verstößen gegen konkrete Werbeverbote bis zu 50.000 Euro; Strafverfolgungsverjährung 3 Jahre.
- Anpassung nach Abmahnung: Werbemittel (Website, Flyer) müssen unverzüglich, spätestens innerhalb der gesetzten Frist, geändert werden.
Wann gilt das nicht?
Sachliche Praxisinformationen (Öffnungszeiten, Leistungsspektrum ohne Erfolgsversprechen) fallen nicht unter die HWG-Beschränkungen. Wissenschaftliche Fachpublikationen und Vorträge für Fachkreise sind vom HWG-Anwendungsbereich weitgehend ausgenommen.
Quellen
- HWG – Heilmittelwerbegesetz
- Bundesärztekammer – Ärztliche Werbung und Berufsrecht
- BfArM – Heilmittelwerbung
Ärzteversichert empfiehlt Ärzten, ihre Praxiswebsite und Werbematerialien regelmäßig auf HWG-Konformität zu prüfen und rechtliche Beratung in Anspruch zu nehmen.
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