Bei einem Verstoß gegen das Heilmittelwerbegesetz (HWG) erhalten Arztpraxen in der Regel eine Abmahnung mit einer Unterlassungsfrist von 1 bis 2 Wochen – die Frist zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ist dabei zwingend einzuhalten.

HWG-Abmahnungen setzen typischerweise eine Reaktionsfrist von 7 bis 14 Tagen. Der wettbewerbsrechtliche Unterlassungsanspruch verjährt in 6 Monaten ab Kenntnis des Verstoßes, absolut in 3 Jahren.

Hintergrund

Das HWG schränkt irreführende oder unsachliche Werbung für Heilmittel und medizinische Leistungen ein. Für Arztpraxen relevante Fristen:

  • Abmahnung/Reaktionsfrist: 7 bis 14 Tage zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung; Fristversäumnis führt zur einstweiligen Verfügung.
  • Unterlassungsanspruch (§ 8 UWG): Verjährt in 6 Monaten ab Kenntnis des Mitbewerbers vom Verstoß; absolut in 3 Jahren.
  • Schadensersatzansprüche: 3-jährige Regelverjährung ab Kenntnis.
  • Bußgeld (§ 15 HWG): Bei Verstößen gegen konkrete Werbeverbote bis zu 50.000 Euro; Strafverfolgungsverjährung 3 Jahre.
  • Anpassung nach Abmahnung: Werbemittel (Website, Flyer) müssen unverzüglich, spätestens innerhalb der gesetzten Frist, geändert werden.

Wann gilt das nicht?

Sachliche Praxisinformationen (Öffnungszeiten, Leistungsspektrum ohne Erfolgsversprechen) fallen nicht unter die HWG-Beschränkungen. Wissenschaftliche Fachpublikationen und Vorträge für Fachkreise sind vom HWG-Anwendungsbereich weitgehend ausgenommen.

Quellen

Ärzteversichert empfiehlt Ärzten, ihre Praxiswebsite und Werbematerialien regelmäßig auf HWG-Konformität zu prüfen und rechtliche Beratung in Anspruch zu nehmen.

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