PKV-Rechnungen für Heilpraktiker-Leistungen müssen in der Regel innerhalb von 12 Monaten nach Behandlungsdatum beim Versicherer eingereicht werden – danach können Erstattungsansprüche verfallen.

Heilpraktiker-Leistungen müssen bei der PKV innerhalb von 12 Monaten nach Behandlung eingereicht werden. Für kostspielige Behandlungen ab 2.000 Euro empfiehlt sich eine schriftliche Vorab-Anfrage beim Versicherer, um Erstattungsstreitigkeiten zu vermeiden.

Hintergrund

Die Erstattungspflicht für Heilpraktiker-Leistungen hängt vom gewählten PKV-Tarif ab. Die maßgebliche Grundlage ist das Heil- und Kostenverzeichnis für Heilpraktiker (GebüH). Relevante Fristen:

  • Rechnungseinreichung: In den meisten PKV-Policen innerhalb von 12 Monaten nach Behandlung; einige Tarife akzeptieren Rechnungen bis zu 3 Jahre rückwirkend (Verjährungsfrist).
  • Vorab-Genehmigung: Nicht generell vorgeschrieben; viele Versicherer verlangen sie ab Kosten von 2.000 Euro pro Behandlungsserie.
  • Antwortfrist des Versicherers: Bei Vorab-Anfragen muss die PKV innerhalb von 3 bis 5 Werktagen antworten.
  • Leistungsablehnung: Widerspruch gegen Ablehnungsbescheid innerhalb von 4 Wochen; Klage innerhalb der regulären Verjährungsfrist von 3 Jahren.
  • Wartezeit: Viele PKV-Tarife sehen eine Wartezeit von 3 Monaten nach Vertragsbeginn für Heilpraktiker-Leistungen vor; bei Unfallbehandlung entfällt die Wartezeit.

Wann gilt das nicht?

Tarife ohne Heilpraktiker-Baustein erstatten keine Leistungen. Notfallbehandlungen durch Heilpraktiker werden selten von der PKV erstattet, da diese als ärztliche Notfallversorgung eingestuft werden.

Quellen

Ärzteversichert hilft Ärzten und ihren Familienangehörigen, PKV-Tarife mit optimaler Heilpraktiker-Deckung zu identifizieren und Erstattungsansprüche durchzusetzen.

Persönliche Beratung zu diesem Thema?

Kostenfreie Erstberatung anfragen →