PKV-Rechnungen für Heilpraktiker-Leistungen müssen in der Regel innerhalb von 12 Monaten nach Behandlungsdatum beim Versicherer eingereicht werden – danach können Erstattungsansprüche verfallen.
Hintergrund
Die Erstattungspflicht für Heilpraktiker-Leistungen hängt vom gewählten PKV-Tarif ab. Die maßgebliche Grundlage ist das Heil- und Kostenverzeichnis für Heilpraktiker (GebüH). Relevante Fristen:
- Rechnungseinreichung: In den meisten PKV-Policen innerhalb von 12 Monaten nach Behandlung; einige Tarife akzeptieren Rechnungen bis zu 3 Jahre rückwirkend (Verjährungsfrist).
- Vorab-Genehmigung: Nicht generell vorgeschrieben; viele Versicherer verlangen sie ab Kosten von 2.000 Euro pro Behandlungsserie.
- Antwortfrist des Versicherers: Bei Vorab-Anfragen muss die PKV innerhalb von 3 bis 5 Werktagen antworten.
- Leistungsablehnung: Widerspruch gegen Ablehnungsbescheid innerhalb von 4 Wochen; Klage innerhalb der regulären Verjährungsfrist von 3 Jahren.
- Wartezeit: Viele PKV-Tarife sehen eine Wartezeit von 3 Monaten nach Vertragsbeginn für Heilpraktiker-Leistungen vor; bei Unfallbehandlung entfällt die Wartezeit.
Wann gilt das nicht?
Tarife ohne Heilpraktiker-Baustein erstatten keine Leistungen. Notfallbehandlungen durch Heilpraktiker werden selten von der PKV erstattet, da diese als ärztliche Notfallversorgung eingestuft werden.
Quellen
- PKV-Verband – Leistungsarten in der PKV
- GebüH – Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker
- VVG § 14 – Fälligkeit der Versicherungsleistung
Ärzteversichert hilft Ärzten und ihren Familienangehörigen, PKV-Tarife mit optimaler Heilpraktiker-Deckung zu identifizieren und Erstattungsansprüche durchzusetzen.
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