Bei der GKV-Hilfsmittelversorgung muss die Krankenkasse über einen Antrag innerhalb von 3 Wochen entscheiden – bei Einschaltung eines externen Gutachters verlängert sich die Frist auf 5 Wochen.

Die Krankenkasse muss über Hilfsmittelanträge innerhalb von 3 Wochen entscheiden (§ 13 Abs. 3a SGB V). Bei Überschreitung dieser Frist gilt die Leistung als genehmigt, sofern der Antragsteller eine Erinnerung gesandt hat.

Hintergrund

Die Hilfsmittelversorgung ist in §§ 33 ff. SGB V geregelt. Relevante Fristen:

  • Genehmigungsfrist der Kasse: 3 Wochen nach Antragseingang; 5 Wochen, wenn ein medizinischer Dienst eingeschaltet wird.
  • Fiktive Genehmigung: Wenn die Kasse nicht fristgerecht entscheidet, gilt die Leistung als genehmigt (§ 13 Abs. 3a SGB V); Voraussetzung: schriftliche Erinnerung nach Fristablauf.
  • Widerspruchsfrist: 1 Monat nach Ablehnung; Widerspruch hemmt Verjährung.
  • Klagefrist: 1 Monat nach Widerspruchsbescheid (Sozialgericht).
  • Verordnungsgültigkeit: Hilfsmittelverordnungen sind in der Regel 90 Tage gültig; nach Ablauf muss eine neue Verordnung ausgestellt werden.
  • Folgeverordnungen: Bei Verbrauchsmitteln (Inkontinenz, Stomaartikel) ist eine erneute Verordnung nach 12 Monaten üblich; viele Kassen ermöglichen Dauerverordnungen.

Wann gilt das nicht?

Hilfsmittel, die nicht im GKV-Hilfsmittelverzeichnis gelistet sind, werden nicht erstattet. Zuzahlungspflichtige Eigenanteile (10 % des Abgabepreises, mind. 5, max. 10 Euro) fallen stets an, unabhängig von den Fristen.

Quellen

Ärzteversichert informiert Ärzte zu optimaler Patientenversorgung und den versicherungsrechtlichen Aspekten der Hilfsmittelverordnung.

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