HNO-Praxen müssen ihre audiologischen Messgeräte regelmäßig nach DIN-Norm kalibrieren und prüfen lassen – die Kalibrierfristen für Audiometer betragen in der Regel jährlich oder alle 2 Jahre.
Audiometer in HNO-Praxen müssen mindestens alle 2 Jahre kalibriert und nach DIN EN ISO 8253-1 geprüft werden. Die Prüfprotokolle sind für Qualitätssicherungsverfahren der KV aufzubewahren. Die Tonschwellenaudiometrie als IGeL-Leistung muss dem Patienten vor Erbringung schriftlich angeboten werden.
Hintergrund
HNO-spezifische Fristen und Qualitätsvorgaben:
- Audiometerkalibrierung: Jährlich bis alle 2 Jahre nach Herstellerangabe und DIN EN ISO 8253-1; Prüfprotokoll 5 Jahre aufbewahren.
- Tympanometer-Prüfung: Jährlich; Gerätebuch wie für alle aktiven Medizinprodukte nach MPBetreibV.
- Qualitätssicherung EBM: Die KBV fordert für Hörvermessungsleistungen nach EBM (Ziffer 09321) eine Qualitätssicherungsmaßnahme, die jährlich nachzuweisen ist.
- IGeL-Angebot Tonschwellenaudiometrie: Schriftliches Angebot vor Erbringung; kein gesetzliche Frist, aber Dokumentationspflicht.
- Abrechnung EBM: Quartalsweise, fristgerecht an die KV innerhalb von 4 Wochen nach Quartalsende.
- Hörgerätepass: Bei Hörgeräteverordnung muss der Hörgerätepass ausgestellt und dem Patienten ausgehändigt werden; Kopie 10 Jahre in der Patientenakte.
Wann gilt das nicht?
Privatärztliche HNO-Praxen ohne Kassenärztliche Zulassung rechnen nach GOÄ ab und unterliegen nicht den KBV-Qualitätssicherungsfristen. Reines Notfallequipment ohne audiologische Funktion fällt nicht unter die Audiometer-Kalibrierungspflicht.
Quellen
- KBV – Qualitätssicherung HNO
- Bundesärztekammer – HNO-Fachkunde
- MPBetreibV – Medizinprodukte-Betreiberverordnung
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