Eine Holding-Struktur für Ärzte erfordert die Gründung einer GmbH als Holdinggesellschaft mit anschließender Handelsregistereintragung – die steuerliche Wirksamkeit von Umstrukturierungen hängt häufig von der Einhaltung einer 7-jährigen Haltefrist ab.

Bei einer ärztlichen Holding-Struktur muss die Holdinggesellschaft eine Beteiligung an der operativen GmbH mindestens 7 Jahre halten (Behaltefrist nach § 8b KStG), damit Dividenden und Veräußerungsgewinne steuerbefreit sind. Der erste Jahresabschluss ist innerhalb von 12 Monaten nach Gründung fällig.

Hintergrund

Die Holding-Struktur ermöglicht es, Gewinne aus der Arzt-GmbH oder MVZ-GmbH steuergünstig in die Holdinggesellschaft zu überführen:

  • § 8b KStG-Befreiung: Dividenden einer Tochtergesellschaft an die Holding sind zu 95 % körperschaftsteuerfrei; keine Haltefrist, aber Mindestbeteiligung 10 %.
  • Veräußerungsgewinnbefreiung: Ebenfalls 95 % steuerfrei; bei Umwandlungen gilt eine Sperrfrist von 7 Jahren (§ 22 UmwStG).
  • Jahresabschluss: Innerhalb von 12 Monaten nach Gründung; danach jährliche Offenlegungspflicht beim Bundesanzeiger (§ 325 HGB) innerhalb von 12 Monaten nach Geschäftsjahresende.
  • Körperschaftsteuererklärung: Bis 31. Juli des Folgejahres; mit Steuerberater bis Mitte Februar des zweiten Folgejahres.
  • Verdeckte Gewinnausschüttung (vGA): Muss im Jahr ihrer Entstehung erkannt und korrekt deklariert werden; nachträgliche Korrekturen sind zeitlich begrenzt möglich.

Wann gilt das nicht?

Rein freiberufliche Praxen ohne GmbH-Rechtsform profitieren nicht von Holding-Strukturen. Ärzte in Berufsausübungsgemeinschaften (GbR) können keine Holding ohne Gesellschaftsrechtsumwandlung nutzen.

Quellen

Ärzteversichert empfiehlt, Holding-Strukturen nur gemeinsam mit einem auf Heilberufe spezialisierten Steuerberater aufzubauen und versicherungstechnische Aspekte der GmbH-Struktur frühzeitig zu klären.

Persönliche Beratung zu diesem Thema?

Kostenfreie Erstberatung anfragen →