Eine Holding-Struktur für Ärzte erfordert die Gründung einer GmbH als Holdinggesellschaft mit anschließender Handelsregistereintragung – die steuerliche Wirksamkeit von Umstrukturierungen hängt häufig von der Einhaltung einer 7-jährigen Haltefrist ab.
Hintergrund
Die Holding-Struktur ermöglicht es, Gewinne aus der Arzt-GmbH oder MVZ-GmbH steuergünstig in die Holdinggesellschaft zu überführen:
- § 8b KStG-Befreiung: Dividenden einer Tochtergesellschaft an die Holding sind zu 95 % körperschaftsteuerfrei; keine Haltefrist, aber Mindestbeteiligung 10 %.
- Veräußerungsgewinnbefreiung: Ebenfalls 95 % steuerfrei; bei Umwandlungen gilt eine Sperrfrist von 7 Jahren (§ 22 UmwStG).
- Jahresabschluss: Innerhalb von 12 Monaten nach Gründung; danach jährliche Offenlegungspflicht beim Bundesanzeiger (§ 325 HGB) innerhalb von 12 Monaten nach Geschäftsjahresende.
- Körperschaftsteuererklärung: Bis 31. Juli des Folgejahres; mit Steuerberater bis Mitte Februar des zweiten Folgejahres.
- Verdeckte Gewinnausschüttung (vGA): Muss im Jahr ihrer Entstehung erkannt und korrekt deklariert werden; nachträgliche Korrekturen sind zeitlich begrenzt möglich.
Wann gilt das nicht?
Rein freiberufliche Praxen ohne GmbH-Rechtsform profitieren nicht von Holding-Strukturen. Ärzte in Berufsausübungsgemeinschaften (GbR) können keine Holding ohne Gesellschaftsrechtsumwandlung nutzen.
Quellen
- BMF – Körperschaftsteuer und Beteiligungsfreistellung
- KStG § 8b – Beteiligungen an anderen Körperschaften
- Bundesärztekammer – Gesellschaftsformen für Ärzte
Ärzteversichert empfiehlt, Holding-Strukturen nur gemeinsam mit einem auf Heilberufe spezialisierten Steuerberater aufzubauen und versicherungstechnische Aspekte der GmbH-Struktur frühzeitig zu klären.
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