Honorar-Optimierung beginnt mit der fristgerechten Einreichung der Abrechnungsunterlagen und der Wahrnehmung von Widerspruchsfristen gegen Honorarbescheide der Kassenärztlichen Vereinigungen.

Widerspruch gegen den Honorarbescheid der KV muss innerhalb von 1 Monat nach Zustellung eingelegt werden. Berichtigungsanträge für fehlerhafte Abrechnungen sind in der Regel 4 Jahre rückwirkend möglich.

Hintergrund

Die Honorarvergütung für Kassenärzte erfolgt quartalsweise. Wesentliche Fristen für die Optimierung:

  • Abrechnungsabgabe: Die KBV schreibt eine Abgabefrist von 4 Wochen nach Quartalsende vor; verspätete Einreichung führt zu Honorarminderungen.
  • Widerspruch Honorarbescheid: 1 Monat nach Bekanntgabe (§ 36 SGB X); bei fehlerhafter Rechtsbehelfsbelehrung 1 Jahr.
  • Berichtigungsantrag: Für sachliche Fehler in der eigenen Abrechnung bis zu 4 Jahre rückwirkend (Verjährung nach § 45 SGB I).
  • Wirtschaftlichkeitsprüfung: Regressbescheide können innerhalb von 5 Jahren nach der geprüften Abrechnungsperiode erlassen werden.
  • Vergütungsoptimierung durch neue GOÄ: Ab Übergangsphase 2026/2027 steigen Honorare für Privatpatienten; frühzeitige Anpassung der Praxisabläufe empfohlen.

Wann gilt das nicht?

Privatärztliche Ärzte ohne Kassenzulassung unterliegen nicht den KBV-Abrechnungsfristen. Die Berichtigungsfristen gelten nur für formale und inhaltliche Fehler bei der Abrechnung, nicht für nachträgliche Leistungserweiterungen.

Quellen

Ärzteversichert berät Ärzte zu steuerlicher Optimierung und verweist auf spezialisierte Abrechnungsberater für Kassenärzte.

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