Bei Beratungsverträgen mit Finanzberatern haben Ärzte als Verbraucher ein gesetzliches Widerrufsrecht von 14 Tagen – sowohl bei Honorar- als auch bei Provisionsberatungsverträgen, sofern sie außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossen wurden.
Hintergrund
Für die Entscheidung zwischen Honorar- und Provisionsberatung sind folgende Fristen und Pflichten relevant:
- Widerrufsrecht: 14 Tage ab Vertragsschluss für Finanzdienstleistungsverträge außerhalb von Geschäftsräumen (§ 312b BGB).
- Informationspflicht Berater: Provisionsberater müssen Provisionen vor Vertragsschluss offenlegen (§ 61 VVG); Unterlassung berechtigt zur Anfechtung.
- Aufbewahrungspflicht Beratungsprotokoll: Anlageberater müssen Beratungsprotokolle 5 Jahre aufbewahren (§ 34 Abs. 2a WpHG).
- Schadenersatzansprüche: Verjähren in 3 Jahren ab Kenntnis (§ 195 BGB); bei grob fahrlässiger Falschberatung absolut in 10 Jahren.
- Honorarberatung nach Anlageberatungsrecht: Honorar-Anlageberater nach WpHG-Zulassung dürfen keine Provisionen annehmen; Widerrufsfrist identisch.
Wann gilt das nicht?
Gewerblich tätige Ärzte (Praxisinhaber als Unternehmer) haben beim Abschluss gewerblicher Beratungsverträge kein Verbraucherwiderrufsrecht. Mündlich abgeschlossene Beratungsverträge ohne Schriftform unterliegen besonderen Regelungen.
Quellen
- BaFin – Honorar-Anlageberatung
- VVG § 61 – Beratungs- und Dokumentationspflichten
- GDV – Transparenz in der Versicherungsberatung
Bei Ärzteversichert arbeiten ausschließlich unabhängige Berater nach dem Honorarberatungsprinzip, ohne Provisionen für empfohlene Produkte.
Persönliche Beratung zu diesem Thema?
Kostenfreie Erstberatung anfragen →