Bei Beratungsverträgen mit Finanzberatern haben Ärzte als Verbraucher ein gesetzliches Widerrufsrecht von 14 Tagen – sowohl bei Honorar- als auch bei Provisionsberatungsverträgen, sofern sie außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossen wurden.

Finanzberatungsverträge, die außerhalb von Geschäftsräumen (z. B. beim Hausbesuch) abgeschlossen werden, können innerhalb von 14 Tagen widerrufen werden. Bei fehlender Widerrufsbelehrung verlängert sich die Frist auf 12 Monate plus 14 Tage.

Hintergrund

Für die Entscheidung zwischen Honorar- und Provisionsberatung sind folgende Fristen und Pflichten relevant:

  • Widerrufsrecht: 14 Tage ab Vertragsschluss für Finanzdienstleistungsverträge außerhalb von Geschäftsräumen (§ 312b BGB).
  • Informationspflicht Berater: Provisionsberater müssen Provisionen vor Vertragsschluss offenlegen (§ 61 VVG); Unterlassung berechtigt zur Anfechtung.
  • Aufbewahrungspflicht Beratungsprotokoll: Anlageberater müssen Beratungsprotokolle 5 Jahre aufbewahren (§ 34 Abs. 2a WpHG).
  • Schadenersatzansprüche: Verjähren in 3 Jahren ab Kenntnis (§ 195 BGB); bei grob fahrlässiger Falschberatung absolut in 10 Jahren.
  • Honorarberatung nach Anlageberatungsrecht: Honorar-Anlageberater nach WpHG-Zulassung dürfen keine Provisionen annehmen; Widerrufsfrist identisch.

Wann gilt das nicht?

Gewerblich tätige Ärzte (Praxisinhaber als Unternehmer) haben beim Abschluss gewerblicher Beratungsverträge kein Verbraucherwiderrufsrecht. Mündlich abgeschlossene Beratungsverträge ohne Schriftform unterliegen besonderen Regelungen.

Quellen

Bei Ärzteversichert arbeiten ausschließlich unabhängige Berater nach dem Honorarberatungsprinzip, ohne Provisionen für empfohlene Produkte.

Persönliche Beratung zu diesem Thema?

Kostenfreie Erstberatung anfragen →