Das Hygienemanagement einer Arztpraxis muss auf Basis eines schriftlichen Hygieneplans organisiert sein, der mindestens einmal jährlich aktualisiert wird – so fordern es die Hygieneverordnungen der Bundesländer und die RKI-Empfehlungen.

Der Hygieneplan muss mindestens jährlich aktualisiert und dem Personal bekannt gemacht werden. Hygieneschulungen sind für alle Praxismitarbeiter jährlich durchzuführen und zu dokumentieren. Die Aufbewahrungspflicht für Hygiegenachweise beträgt in der Regel 5 Jahre.

Hintergrund

Die Anforderungen an das Hygienemanagement ergeben sich aus dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) sowie den Landeshygieneverordnungen. Relevante Fristen:

  • Hygieneplan-Aktualisierung: Mindestens jährlich; bei Änderung der Praxisorganisation oder neuen Erregernachweisen sofort.
  • Mitarbeiterschulungen: Jährlich; Schulungsnachweis 5 Jahre aufbewahren (§ 36 IfSG).
  • Hygienebegehung durch Gesundheitsamt: Je nach Bundesland alle 1 bis 5 Jahre; Mängelbeseitigungsfristen: 4 bis 12 Wochen je nach Schweregrad.
  • MRSA-Screening: Bei definierten Risikopatientengruppen vor invasiven Eingriffen; Dokumentation in der Patientenakte.
  • Desinfektionsmittelplan: Aktualisierung nach Sortimentswechsel oder neuen Normen, mind. alle 2 Jahre.
  • Abfallentsorgung: Infektiöse Abfälle (Kategorie C) müssen innerhalb von 72 Stunden ab Entnahme fachgerecht entsorgt werden (LAGA-Richtlinie).

Wann gilt das nicht?

Rein telemedizinisch tätige Ärzte ohne körperliche Patientenkontakte haben stark vereinfachte Hygienepläne. Praxen in Gemeinschaftseinrichtungen (z. B. Schulen) unterliegen verschärften Regelungen nach § 36 IfSG.

Quellen

Ärzteversichert informiert Praxisinhaber zu Betriebshaftpflicht- und Betriebsunterbrechungsversicherungen, die im Fall von Hygienevorwürfen oder Praxisschließungen einspringen.

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