Das Hygienemanagement einer Arztpraxis muss auf Basis eines schriftlichen Hygieneplans organisiert sein, der mindestens einmal jährlich aktualisiert wird – so fordern es die Hygieneverordnungen der Bundesländer und die RKI-Empfehlungen.
Hintergrund
Die Anforderungen an das Hygienemanagement ergeben sich aus dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) sowie den Landeshygieneverordnungen. Relevante Fristen:
- Hygieneplan-Aktualisierung: Mindestens jährlich; bei Änderung der Praxisorganisation oder neuen Erregernachweisen sofort.
- Mitarbeiterschulungen: Jährlich; Schulungsnachweis 5 Jahre aufbewahren (§ 36 IfSG).
- Hygienebegehung durch Gesundheitsamt: Je nach Bundesland alle 1 bis 5 Jahre; Mängelbeseitigungsfristen: 4 bis 12 Wochen je nach Schweregrad.
- MRSA-Screening: Bei definierten Risikopatientengruppen vor invasiven Eingriffen; Dokumentation in der Patientenakte.
- Desinfektionsmittelplan: Aktualisierung nach Sortimentswechsel oder neuen Normen, mind. alle 2 Jahre.
- Abfallentsorgung: Infektiöse Abfälle (Kategorie C) müssen innerhalb von 72 Stunden ab Entnahme fachgerecht entsorgt werden (LAGA-Richtlinie).
Wann gilt das nicht?
Rein telemedizinisch tätige Ärzte ohne körperliche Patientenkontakte haben stark vereinfachte Hygienepläne. Praxen in Gemeinschaftseinrichtungen (z. B. Schulen) unterliegen verschärften Regelungen nach § 36 IfSG.
Quellen
- RKI – Anforderungen an die Hygiene bei der Aufbereitung von Medizinprodukten
- Bundesärztekammer – Hygienemanagement
- BMG – Infektionsschutzgesetz
Ärzteversichert informiert Praxisinhaber zu Betriebshaftpflicht- und Betriebsunterbrechungsversicherungen, die im Fall von Hygienevorwürfen oder Praxisschließungen einspringen.
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