IGeL-Leistungen dürfen nur angeboten werden, wenn dem Patienten ausreichend Zeit zur Entscheidung gegeben wird – eine Leistung am gleichen Tag wie das Angebot zu erbringen, ist nur in Ausnahmefällen zulässig.

Das IGeL-Angebot muss schriftlich vor Leistungserbringung erfolgen. Das Beratungsgespräch und das Angebot sollen nicht am selben Tag wie die Durchführung stattfinden. Die Rechnung nach GOÄ muss innerhalb von 12 Monaten nach Behandlung gestellt werden.

Hintergrund

IGeL-Leistungen (Individuelle Gesundheitsleistungen) sind Selbstzahlerleistungen, die nach GOÄ abgerechnet werden. Relevante Fristen:

  • Schriftliches Angebot: Vor Erbringung der Leistung; das KBV-Musterformular sieht eine Bedenk-/Wartezeit vor; dasselbe Datum wie Behandlung ist rechtlich umstritten.
  • GOÄ-Rechnung: Innerhalb von 12 Monaten nach Behandlung (§ 10 GOÄ); nach Ablauf gilt die Forderung als verwirkt.
  • Zahlungsfrist: 14 bis 30 Tage nach Rechnungsdatum; gemäß GOÄ ist keine gesetzliche Frist vorgegeben, aber Verzugszinsen entstehen ab dem 30. Tag nach Fälligkeit.
  • Verjährungsfrist GOÄ-Forderung: 3 Jahre ab Ende des Jahres der Rechnungsstellung.
  • Beweispflicht: Der Arzt trägt die Beweislast für das schriftliche Angebot und die Einwilligung des Patienten; Dokumentation mindestens 10 Jahre aufbewahren.
  • Rückforderung: Patienten können GOÄ-Rechnungen auf Plausibilität prüfen lassen; Rückforderungsansprüche nach 3 Jahren verjährt.

Wann gilt das nicht?

Notfallleistungen erfordern kein vorheriges schriftliches Angebot. GKV-Versicherte können keine IGeL für Leistungen beanspruchen, die bereits im GKV-Leistungskatalog enthalten sind.

Quellen

Ärzteversichert unterstützt Ärzte dabei, IGeL-Leistungen rechtssicher anzubieten und das Praxishonorar optimal zu gestalten.

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