Eine Immobilie als Altersvorsorge für Ärzte ist nach einer Haltefrist von 10 Jahren steuerfrei veräußerbar – wer früher verkauft, muss den Gewinn als privates Veräußerungsgeschäft versteuern.
Gewinne aus dem Verkauf vermieteter Immobilien sind nach einer Haltefrist von 10 Jahren steuerfrei (§ 23 EStG). Bei selbstgenutzten Immobilien entfällt die Steuer bereits nach 3 Jahren Eigennutzung vor dem Verkauf. AfA (Abschreibung) beträgt 2 % pro Jahr über 50 Jahre.
Hintergrund
Für Ärzte, die Immobilien als Altersvorsorge nutzen, gelten folgende steuerliche Fristen:
- Spekulationsfrist: 10 Jahre ab Kaufdatum bei Vermietungsobjekten; Verkauf vor Ablauf führt zur Besteuerung des Gewinns mit dem persönlichen Steuersatz.
- Eigennutzungsausnahme: Steuerfreiheit auch bei unter 10 Jahren Haltedauer, wenn die Immobilie im Verkaufsjahr und in den beiden Vorjahren selbst genutzt wurde.
- Abschreibung (AfA): 2 % jährlich (§ 7 Abs. 4 EStG) über 50 Jahre bei Gebäuden ab Baujahr 1925; für Neubauten ab 2023: 3 % über 33 Jahre.
- Erhöhte AfA für Neubauten: 5 % in den ersten 4 Jahren nach § 7b EStG bei Sozialmiete.
- Verjährung Rückforderung steuerlicher Verluste: Verlustverrechnung aus Vermietung ist innerhalb des laufenden Steuerjahres und rückwirkend im Rahmen der regulären Steuerfestsetzungsfristen (4 Jahre) möglich.
Wann gilt das nicht?
Gewerbliche Immobilieninvestoren (mehr als 3 Objekte in 5 Jahren) können in den gewerblichen Grundstückshandel eingestuft werden; dann gilt die 10-Jahresfrist nicht. Bei geerbten Immobilien startet die Spekulationsfrist nicht neu.
Quellen
- EStG § 23 – Private Veräußerungsgeschäfte
- BMF – Immobilien und Steuern
- DRV – Altersvorsorge für Ärzte
Ärzteversichert unterstützt Ärzte beim Aufbau einer ausgewogenen Altersvorsorge, die Immobilien sinnvoll mit Versorgungswerk und privater Vorsorge kombiniert.
Persönliche Beratung zu diesem Thema?
Kostenfreie Erstberatung anfragen →