Beim Immobilieninvestment für Ärzte ist die 10-Jahres-Spekulationsfrist die wichtigste Frist: Wer ein Renditeobjekt kürzer hält, versteuert Gewinne mit dem persönlichen Einkommensteuersatz – bei Ärzten oft über 40 %.
Hintergrund
Immobilieninvestments für Ärzte sind aus steuerlicher und wirtschaftlicher Sicht an mehrere Fristen geknüpft:
- Spekulationsfrist: 10 Jahre nach § 23 EStG; unter dieser Haltedauer sind Veräußerungsgewinne steuerpflichtig.
- AfA Bestandsgebäude: 2 % jährlich (50 Jahre Nutzungsdauer, § 7 Abs. 4 EStG).
- AfA Neubauten ab 2023: 3 % jährlich (§ 7 Abs. 4 EStG n.F.), gültig für Fertigstellungen nach dem 31.12.2022.
- Denkmalabschreibung: 9 % jährlich über 8 Jahre bei Selbstnutzung; 7 % jährlich über 12 Jahre bei Vermietung (§ 7i EStG).
- Grundbucheintrag: Eigentumsübertragung wird erst mit Grundbucheintragung vollzogen; die Grunderwerbsteuer-Unbedenklichkeitsbescheinigung muss vorher vorliegen.
- Mietverträge: Kündigungsfristen für Mieter: 3 bis 9 Monate je nach Mietdauer (§ 573c BGB); Eigenbedarfskündigung frühestens nach 3 Jahren.
Wann gilt das nicht?
Ärzte, die mehr als 3 Immobilien innerhalb von 5 Jahren kaufen und verkaufen, können als gewerbliche Immobilienhändler eingestuft werden; dann gilt die 10-Jahresfrist steuerlich nicht mehr. Erbimmobilien übernehmen steuerlich die Haltedauer des Erblassers.
Quellen
- EStG § 7 – Absetzung für Abnutzung
- EStG § 23 – Private Veräußerungsgeschäfte
- BMF – Immobilien und Steuern
Ärzteversichert unterstützt Ärzte dabei, ihr Immobilienportfolio steuerlich optimiert aufzubauen und die richtigen Versicherungsbausteine für Vermieter einzusetzen.
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