Nach einem Schadensfall in der Praxis muss der Versicherer unverzüglich informiert werden – die Inhaltsversicherung setzt in der Regel eine Meldefrist von maximal 7 Tagen nach Schadenentdeckung.
Hintergrund
Die Inhaltsversicherung für Arztpraxen deckt Schäden durch Feuer, Einbruchdiebstahl, Leitungswasser, Sturm und Hagel an der Praxisausstattung. Relevante Fristen:
- Schadensmeldung: Unverzüglich, spätestens 7 Tage nach Entdeckung; bei Einbruch zusätzlich Polizeiliche Anzeige innerhalb von 3 Tagen.
- Schadenaufstellung: Schriftliche Aufstellung aller beschädigten/gestohlenen Gegenstände innerhalb von 4 Wochen nach Schadenereignis.
- Inventarerfassung: Aktualisiertes Inventarverzeichnis erleichtert im Schadensfall die Nachweisführung; Empfehlung: jährliche Aktualisierung.
- Neuanschaffungen: Müssen dem Versicherer innerhalb von 4 Wochen gemeldet werden, wenn sie die versicherte Summe überschreiten.
- Ordentliche Kündigung: 3 Monate vor Ablauf der Versicherungsperiode.
- Sonderkündigung: 1 Monat nach Schadenregulierung oder Beitragserhöhung.
- Versicherungssumme Anpassung: Unterversicherung durch Nichtanpassung führt im Schadensfall zur proportionalen Kürzung der Entschädigung (Unterversicherungsklausel).
Wann gilt das nicht?
Bargeld und Wertgegenstände sind nur bis zu Sublimits (z. B. 1.000 Euro Bargeld) gedeckt. Elektronische Geräte unterliegen häufig besonderen Selbstbeteiligungen. Schäden durch Eigenverschulden oder grobe Fahrlässigkeit können zur Leistungskürzung führen.
Quellen
- GDV – Inhaltsversicherung
- VVG – Allgemeine Regelungen zur Schadensmeldung
- Bundesärztekammer – Praxisversicherungen
Ärzteversichert überprüft für Sie, ob die Versicherungssumme Ihrer Inhaltsversicherung noch dem aktuellen Wiederbeschaffungswert der Praxiseinrichtung entspricht.
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