Ärztliche Honorarforderungen verjähren in 3 Jahren – die Frist beginnt am Ende des Jahres, in dem die Leistung erbracht und in Rechnung gestellt wurde, sodass Praxen ihre offenen Forderungen aktiv überwachen müssen.

GOÄ-Honorarforderungen verjähren in 3 Jahren zum Jahresende. Vor Ablauf der Verjährung muss das Inkassoverfahren eingeleitet werden. Ein gerichtlicher Mahnbescheid hemmt die Verjährung. Die erste Mahnung sollte 14 bis 30 Tage nach Fälligkeit der Rechnung versandt werden.

Hintergrund

Beim Inkasso in der Arztpraxis sind folgende Fristen einzuhalten:

  • Zahlungsfrist GOÄ-Rechnung: Keine gesetzliche Frist, aber üblicherweise 14 bis 30 Tage nach Rechnungszugang.
  • Mahnverfahren: 1. Mahnung nach 14 bis 30 Tagen; 2. Mahnung nach weiteren 2 Wochen; 3. Mahnung mit Inkassoankündigung nach 4 bis 6 Wochen.
  • Verjährungsfrist: 3 Jahre ab Ende des Entstehungsjahres (§ 195 BGB); z. B. verjährt eine Forderung aus 2024 am 31.12.2027.
  • Verjährungshemmung durch Mahnbescheid: Ein gerichtlicher Mahnbescheid hemmt die Verjährung ab Zustellung (§ 204 BGB).
  • Datenschutz: Weitergabe von Patientendaten an Inkassounternehmen erfordert Einwilligung oder gesetzliche Erlaubnisgrundlage; Übermittlung von Diagnosen ist grundsätzlich unzulässig.
  • Inkassokosten: Seit 2021 auf 70 Euro netto für Standardfälle gedeckelt (§ 13e Abs. 2 RDG).

Wann gilt das nicht?

Kassenärztliche Vergütungen werden über die KV abgerechnet und direkt ausgezahlt; ein privates Inkassoverfahren entfällt. Für Forderungen gegen gesetzliche Kostenträger (z. B. Kassen) gelten die sozialrechtlichen Fristen des SGB.

Quellen

Ärzteversichert empfiehlt Praxen, ein strukturiertes Forderungsmanagement einzurichten und offene Forderungen systematisch zu überwachen, um Verjährung zu vermeiden.

Persönliche Beratung zu diesem Thema?

Kostenfreie Erstberatung anfragen →