Die Interoperabilität im deutschen Gesundheitswesen wird durch verbindliche Standards (HL7 FHIR) und europäische Vorgaben des European Health Data Space (EHDS) vorangetrieben – mit gestaffelten Umsetzungsfristen bis 2030.
Der European Health Data Space (EHDS) wurde 2024 verabschiedet; Mitgliedsstaaten müssen bis 2027 die nationalen Umsetzungsgesetze erlassen. Für Primärsysteme in Arztpraxen gilt ab 2025 die Pflicht zur FHIR-Schnittstelle im Rahmen der ePA-Anbindung.
Hintergrund
Interoperabilität bedeutet, dass verschiedene IT-Systeme im Gesundheitswesen nahtlos Daten austauschen können. Relevante Fristen:
- FHIR-Schnittstelle für Praxissoftware: Ab 2025 müssen Primärsysteme eine standardisierte FHIR-Schnittstelle für die ePA bereitstellen (KBV-Vorgabe).
- EHDS-Umsetzungsfrist: EU-Mitgliedsstaaten müssen bis 2027 Interoperabilitätsinfrastrukturen für die primäre Datennutzung bereitstellen; sekundäre Nutzung (Forschung) bis 2029.
- gematik-Interoperabilitätsvorgaben: Neue TI-Anwendungen müssen seit 2024 FHIR-basierte Schnittstellen verwenden.
- Übergangsfrist Praxissoftware: Hersteller älterer Systeme haben Übergangsfristen bis Ende 2025, um auf FHIR umzustellen.
Wann gilt das nicht?
Privatärztliche Praxen ohne TI-Anschluss sind nicht direkt von FHIR-Pflichten betroffen. Kleine Praxen mit weniger als 5 Behandlern können bei bestimmten Anforderungen Ausnahmen beantragen.
Quellen
Ärzteversichert informiert Praxen über digitale Entwicklungen und deren Auswirkungen auf Betrieb und Absicherung.
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