Der Investitionsabzugsbetrag (IAB) nach § 7g EStG erlaubt Ärzten, geplante Investitionen steuerlich vorzuziehen – die geplante Investition muss jedoch innerhalb von 3 Jahren nach dem Jahr der IAB-Geltendmachung tatsächlich durchgeführt werden.
Der IAB muss innerhalb von 3 Jahren nach Bildung durch eine tatsächliche Investition gedeckt werden. Erfolgt die Investition nicht fristgerecht, wird der IAB rückwirkend aufgelöst, was Nachzahlungen inklusive Verzugszinsen von 1,8 % pro Jahr auslöst.
Hintergrund
Der IAB ermöglicht einen Abzug von bis zu 50 % der geplanten Anschaffungskosten bereits vor der Investition. Wesentliche Fristen:
- Bildungsjahr: IAB wird im Steuerjahr gebildet, in dem die Investitionsabsicht besteht; keine bestimmte Ankündigungsfrist gegenüber dem Finanzamt, aber Erklärung in der Steuererklärung.
- Investitionsfrist: 3 Jahre nach dem Wirtschaftsjahr der IAB-Bildung (§ 7g Abs. 3 EStG); z. B. IAB für 2025 → Investition spätestens bis 31.12.2028.
- Maximaler IAB: Bis zu 200.000 Euro pro Betrieb kumulativ; pro Investitionsobjekt max. 50 % der Anschaffungskosten.
- Eigennutzung: Das Wirtschaftsgut muss im Jahr der Anschaffung und im Folgejahr zu mindestens 90 % betrieblich genutzt werden.
- Auflösung bei Nichtinvestition: Rückwirkende Steuernachzahlung plus Nachzahlungszinsen (seit 2019: 1,8 % jährlich, § 238 AO).
- Gewinngrenze: Betriebe mit einem Gewinn über 200.000 Euro/Jahr können keinen IAB in Anspruch nehmen.
Wann gilt das nicht?
GmbHs und andere Kapitalgesellschaften können keinen IAB beanspruchen; dieser ist nur für Einzelunternehmer und Personengesellschaften (also freiberufliche Praxen und Personengesellschaften) vorgesehen.
Quellen
- EStG § 7g – Investitionsabzugsbeträge
- BMF – Investitionsabzugsbetrag Schreiben
- KBV – Praxisfinanzen und Investitionen
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