Bei der Investoren-MVZ-Debatte sind vor allem die im GKV-Finanzstabilisierungsgesetz und nachfolgenden Reformvorhaben gesetzten Fristen relevant, die den Bestandsschutz für bestehende iMVZ und die Neuzulassung investorenbetriebener Strukturen regeln.
Bestehende investorenbetriebene MVZ, die vor dem jeweiligen Stichtag zugelassen wurden, genießen in der Regel befristeten Bestandsschutz. Neu gegründete iMVZ unterliegen seit 2023 erheblich verschärften Zulassungsvoraussetzungen, insbesondere in der Zahnmedizin.
Hintergrund
Medizinische Versorgungszentren (MVZ) können seit 2004 auch von zugelassenen Krankenhäusern oder Vertragsärzten gegründet werden. Mit dem GKV-Finanzstabilisierungsgesetz (GKV-FinStG) vom 7. November 2022 wurden die Zulassungsvoraussetzungen für zahnarztbetriebene MVZ in der Trägerschaft von Kapitalgesellschaften erstmals regional begrenzt. Für bereits zugelassene iMVZ gilt ein Bestandsschutz bis zu einer gesetzlich festgelegten Übergangsfrist, die je nach Bundesland und KV-Bereich variiert. Neue Anträge auf Gründungsgenehmigung müssen innerhalb von 3 Monaten nach Antragstellung beschieden werden; wird diese Frist überschritten, gilt der Antrag als abgelehnt (Genehmigungsfiktion). Auf Bundesebene wird aktuell diskutiert, ob eine vollständige Zulassungssperre für investorenbetriebene MVZ in der Zahnmedizin eingeführt wird.
Wann gilt das nicht?
Krankenhausträger, gemeinnützige Körperschaften und Ärztegesellschaften, die selbst als MVZ-Träger fungieren, sind von den verschärften Investorenregeln grundsätzlich ausgenommen. Außerdem gelten die neuen Einschränkungen zunächst nur für zahnärztliche MVZ; humanmedizinische iMVZ sind bislang nicht in gleicher Weise betroffen.
Quellen
Wer als niedergelassener Arzt oder Klinikträger ein MVZ plant oder übernehmen möchte, findet bei Ärzteversichert unabhängige Informationen zu den aktuellen Rahmenbedingungen und Absicherungsmöglichkeiten.
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