Für Ärzte, die Kapitalanlagen zur Altersvorsorge nutzen, gelten je nach Anlageform unterschiedliche steuerliche Fristen, Sperrfristen und Einzahlungsgrenzen, die bis zum Jahresende beachtet werden müssen.
Beiträge zur Basisversorgung (z. B. berufsständisches Versorgungswerk, Rürup-Rente) sind bis zum 31. Dezember des laufenden Jahres steuerlich absetzbar; der Höchstbetrag liegt 2025 bei 27.566 Euro (Ledige). Für Riester-Verträge endet die Frist zur Beantragung der Zulage am 31. Dezember des übernächsten Jahres nach dem Beitragsjahr.
Hintergrund
Ärzte in berufsständischen Versorgungswerken sind in der Regel nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert. Sie können jedoch zusätzlich Rürup-Renten (Basisrente) steuerlich geltend machen. Der steuerlich abzugsfähige Höchstbetrag steigt jährlich an und beläuft sich 2025 auf 27.566 Euro (Einzelperson) bzw. 55.132 Euro (Ehepaare, gemeinsam veranlagt). Einzahlungen müssen bis zum 31. Dezember des jeweiligen Steuerjahres verbucht sein. Investmentfonds und ETF-Sparpläne unterliegen keiner gesetzlichen Sperrfrist, jedoch gilt für Aktiengewinne aus Altvermögen vor 2009 eine Behaltefrist; ab 2009 angeschaffte Wertpapiere sind ohne Haltefrist zu versteuern. Bei Immobilien als Altersvorsorge beträgt die steuerliche Spekulationsfrist 10 Jahre.
Wann gilt das nicht?
Ärzte, die über eine Pensionszusage ihrer eigenen GmbH oder eines MVZ abgesichert sind, unterliegen spezifischen Unverfallbarkeitsfristen nach dem Betriebsrentengesetz (BetrAVG): Die gesetzliche Unverfallbarkeit tritt nach 3 Jahren Betriebszugehörigkeit und ab dem vollendeten 21. Lebensjahr ein. Für diese Zusagen gelten eigene Erdienungszeiträume.
Quellen
Ärzteversichert unterstützt selbstständige Ärzte dabei, die passenden Kapitalanlageformen für eine lückenlose Altersvorsorge zu identifizieren und steuerlich optimal zu nutzen.
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