Bei der Kassenabrechnung müssen Vertragsärzte quartalsweise Einreichfristen einhalten, die von der jeweiligen Kassenärztlichen Vereinigung (KV) vorgegeben werden; eine versäumte Frist kann zum vollständigen Honorarverlust für das betroffene Quartal führen.

Die Einreichfrist für die Quartalsabrechnung liegt je nach KV in der Regel zwischen dem 5. und 15. des auf das Quartal folgenden Monats. Widersprüche gegen Honorarbescheide müssen innerhalb von einem Monat nach Zugang des Bescheids erhoben werden.

Hintergrund

Vertragsärzte rechnen ihre Leistungen quartalsweise über die zuständige KV ab. Jede KV legt die genauen Einreichtermine in ihrer Abrechnungsordnung fest; üblicherweise ist die Abrechnung bis spätestens zum 15. des Folgemonats nach Quartalsende einzureichen. Rückwirkende Korrekturen sind in der Regel nur innerhalb eines weiteren Quartals zulässig. Nach Erhalt des Honorarbescheids beginnt die einmonatige Widerspruchsfrist (§ 84 SGG). Im Rahmen der Plausibilitätsprüfung kann die KV Leistungen bis zu vier Jahre rückwirkend prüfen und sachlich-rechnerisch berichtigen. Für die Optimierung der Abrechnung ist es daher essenziell, Leistungserfassung und Codierung bereits laufend im Quartal zu prüfen.

Wann gilt das nicht?

Belegärzte und ermächtigte Ärzte unterliegen teilweise gesonderten Abrechnungsfristen. Privatärztliche Leistungen werden nicht über die KV abgerechnet; hier gilt die dreijährige zivilrechtliche Verjährungsfrist nach BGB.

Quellen

Ärzteversichert bietet Ärzten Orientierung, wenn es um den Zusammenhang zwischen Abrechnungsoptimierung und wirtschaftlicher Praxisabsicherung geht.

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