Die Kfz-Versicherung kann in Deutschland grundsätzlich zum Ende des Versicherungsjahres mit einer Frist von einem Monat gekündigt werden; der klassische Wechselstichtag ist der 30. November.
Kfz-Versicherungen laufen in der Regel bis zum 31. Dezember und müssen bis spätestens 30. November des laufenden Jahres gekündigt werden, um zum 1. Januar des Folgejahres zu einem anderen Anbieter zu wechseln. Bei Beitragserhöhung besteht ein Sonderkündigungsrecht von vier Wochen ab Zugang der Mitteilung.
Hintergrund
Für Ärzte sind häufig mehrere Fahrzeuge relevant: das private Fahrzeug, ein Dienstwagen (bei angestellter Tätigkeit) oder ein Praxisfahrzeug (z. B. für den ärztlichen Bereitschaftsdienst). Für privat genutzte Fahrzeuge gelten die allgemeinen Kündigungsregeln nach VVG. Wird ein Fahrzeug auch beruflich genutzt, kann unter Umständen ein Teil der Prämie als Betriebsausgabe abgesetzt werden; die steuerliche Geltendmachung hängt vom Nutzungsanteil ab. Dienstwagen, die vom Arbeitgeber (Klinik oder MVZ) versichert werden, unterliegen den dortigen Vertragskonditionen. Für Flottenverträge gelten oft abweichende Vertragslaufzeiten und Kündigungsmodalitäten.
Wann gilt das nicht?
Bei unterjährigem Fahrzeugkauf besteht ein außerordentliches Kündigungsrecht zum Ende des ersten Versicherungsjahres. Bei einem Totalschaden oder Fahrzeugverkauf kann die Kfz-Versicherung sofort außerordentlich gekündigt werden.
Quellen
- GDV – Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft
- Gesetze im Internet – VVG
- Bundesministerium der Finanzen
Ärzteversichert hilft Ärzten, auch bei der Kfz-Versicherung den Markt zu vergleichen und dabei berufliche Besonderheiten wie Praxis- oder Notarztfahrzeuge zu berücksichtigen.
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