Bei der Kieferorthopädie-Abrechnung im Kassensystem muss der Heil- und Kostenplan (HKP) vor Behandlungsbeginn bei der Krankenkasse eingereicht und genehmigt werden; die Genehmigungsfrist der Kasse beträgt in der Regel vier Wochen.

Der Kieferorthopäde muss den Heil- und Kostenplan vor Behandlungsbeginn bei der gesetzlichen Krankenkasse einreichen. Die Kasse hat vier Wochen Zeit zur Genehmigung. Abgerechnet wird nach abgeschlossenen Behandlungsabschnitten; die Abschlussabrechnung muss spätestens 12 Monate nach Behandlungsende eingereicht werden.

Hintergrund

Kieferorthopädische Leistungen für Kassenpatienten werden nach dem Einheitlichen Bewertungsmaßstab für Zahnärzte (BEMA) abgerechnet. Vor Behandlungsbeginn ist ein genehmigter HKP erforderlich; die Krankenkasse kann die Genehmigung innerhalb von vier Wochen erteilen oder verweigern. Behandlungsabschnitte werden quartalsweise oder nach Abschluss eines Behandlungsschritts abgerechnet. Die Schlussvergütung nach Abschluss der Behandlung darf nicht länger als 12 Monate nach Behandlungsende eingefordert werden. Widersprüche gegen Ablehnungen müssen innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheids eingelegt werden.

Wann gilt das nicht?

Privatärztliche kieferorthopädische Leistungen (GOZ-Abrechnung) unterliegen keiner Vorabgenehmigungspflicht; hier gilt die dreijährige zivilrechtliche Verjährungsfrist für Honorarforderungen. Für Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre bestehen erweiterte Kassenleistungen.

Quellen

Ärzteversichert informiert Zahnärzte und Kieferorthopäden über die Wechselwirkung von Abrechnungsrisiken und beruflicher Absicherung.

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