Vertragsärzte sind seit dem 1. Januar 2022 verpflichtet, KIM (Kommunikation im Medizinwesen) als sicheren Kommunikationsweg über die Telematikinfrastruktur zu nutzen; bei Verstößen drohen quartalsweise Honorarabzüge von 1 % des Gesamthonorars.
Die KIM-Anbindung ist für Vertragsärzte seit dem 1. Juli 2021 verpflichtend; seit dem 1. Januar 2022 drohen bei fehlender Nutzung Honorarkürzungen von 1 % pro Quartal. Für die Übertragung von eAU und eArztbrief ist KIM ab den jeweiligen Stichtagen gesetzlich vorgeschrieben.
Hintergrund
KIM ist der sichere E-Mail-Dienst der Telematikinfrastruktur (TI) und löst schrittweise den Postweg für medizinische Dokumente ab. Die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) wird seit dem 1. Januar 2023 ausschließlich digital via KIM an Arbeitgeber und Krankenkassen übermittelt. Der elektronische Arztbrief (eArztbrief) soll ab 2025 ebenfalls verbindlich über KIM versandt werden. Praxen, die bis zum jeweiligen Stichtag keine KIM-Adresse eingerichtet haben, erhalten monatliche Mahnschreiben ihrer KV und müssen mit Honorarabzügen rechnen.
Wann gilt das nicht?
Rein privatärztliche Praxen ohne Kassenarztzulassung sind von der KIM-Pflicht nach SGB V ausgenommen, können KIM aber freiwillig nutzen. Praxen in Regionen mit nachgewiesenen technischen Versorgungsengpässen können bei ihrer KV eine Ausnahmeregelung beantragen.
Quellen
- Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV)
- Gesetze im Internet – SGB V
- Bundesministerium für Gesundheit
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