Kinder können in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) über die kostenfreie Familienversicherung mitversichert werden, sofern die Anmeldung innerhalb von drei Monaten nach Geburt erfolgt; andernfalls beginnt der Versicherungsschutz erst mit dem Tag der Anmeldung.

Die Anmeldung eines Neugeborenen zur Familienversicherung sollte innerhalb von drei Monaten nach der Geburt bei der GKV des Elternteils erfolgen. Die Familienversicherung endet grundsätzlich mit dem 18. Geburtstag, unter Voraussetzungen (Schule, Ausbildung, Studium) bis maximal zum 25. Lebensjahr.

Hintergrund

Die Familienversicherung ist in § 10 SGB V geregelt. Kinder sind beitragsfrei mitversichert, solange sie kein eigenes regelmäßiges Einkommen über 535 Euro monatlich beziehen und keine private Krankenversicherung haben. Die Altersgrenze liegt bei 18 Jahren; in Schul- und Ausbildungszeiten sowie bei freiwilligem sozialen Dienst verlängert sie sich bis zum vollendeten 25. Lebensjahr. Eine rückwirkende Aufnahme in die Familienversicherung ist nur innerhalb der Dreijahres-Verjährungsfrist möglich; Ansprüche können also bis zu drei Jahre rückwirkend geltend gemacht werden.

Wann gilt das nicht?

Kinder von Privatversicherten können nicht in die GKV-Familienversicherung aufgenommen werden; sie müssen eigenständig PKV-versichert sein. Überschreitet das Einkommen des Kindes die Grenze von 535 Euro monatlich (2025), entfällt die Familienversicherung sofort.

Quellen

Ärzteversichert berät Ärzte in der Niederlassung, wie sie ihre Kinder optimal zwischen GKV-Familienversicherung und PKV-Kindertarifen absichern.

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