Niedergelassene Ärzte, die Elternzeit in Anspruch nehmen wollen, müssen diese mindestens sieben Wochen vor dem gewünschten Beginn schriftlich beim Arbeitgeber oder, im Fall der Selbstständigkeit, gegenüber der KV anmelden.

Für angestellte Ärzte gilt die gesetzliche Elternzeitanmeldung mindestens sieben Wochen vor Beginn. Selbstständige Ärzte unterbrechen faktisch die Praxistätigkeit; eine Vertretungspflicht muss organisiert werden. Kinderbetreuungskosten sind bis zu 4.000 Euro pro Kind und Jahr steuerlich absetzbar (zwei Drittel der Aufwendungen).

Hintergrund

Für selbstständige Praxisinhaber gibt es kein gesetzliches Elterngeld nach BEEG in vollem Umfang; sie erhalten jedoch Elterngeld, das auf Basis des Einkommens berechnet wird (mindestens 300 Euro, maximal 1.800 Euro monatlich). Für die Praxis muss während der Betreuungszeit eine qualifizierte Vertretung organisiert werden. Kinderbetreuungskosten (Krippe, Kita, Tagesmutter) können Eltern steuerlich als Sonderausgaben geltend machen: zwei Drittel der Kosten, maximal 4.000 Euro pro Kind bis zum 14. Lebensjahr. Seit 2025 ist eine Erhöhung des Höchstbetrags auf 4.800 Euro im Gespräch.

Wann gilt das nicht?

Ärzte in Weiterbildung oder angestellt in einer Klinik sind Arbeitnehmer und können Elternzeit nach BEEG ohne Einschränkungen nehmen. Für Kinder ab dem 14. Geburtstag entfällt der steuerliche Betreuungskostenabzug.

Quellen

Ärzteversichert informiert niedergelassene Ärztinnen und Ärzte, wie sie Praxisunterbrechungen durch Elternzeit versicherungstechnisch und wirtschaftlich absichern können.

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