PKV-versicherte Ärzte müssen ihre Neugeborenen innerhalb von zwei Monaten nach der Geburt beim PKV-Unternehmen anmelden, um von der Wartezeit-Befreiung und dem Neugeborenen-Schutz zu profitieren.

Wird ein Neugeborenes innerhalb von zwei Monaten nach der Geburt bei der PKV angemeldet, entfällt die reguläre Wartezeit und das Kind wird ohne Risikoprüfung aufgenommen. Nach Ablauf dieser Frist kann eine Gesundheitsprüfung mit Risikozuschlägen erforderlich sein.

Hintergrund

PKV-versicherte Ärzte schließen für ihre Kinder eigenständige Kindertarife bei der PKV ab, da Kinder nicht über die Familienversicherung mitversichert werden können (anders als in der GKV). Das VAG und die Musterbedingungen der PKV sehen eine beitragsfreie oder beitragsgünstige Aufnahme von Neugeborenen vor, wenn die Anmeldung innerhalb von zwei Monaten nach der Geburt erfolgt. Der monatliche Beitrag für PKV-Kindertarife liegt je nach Anbieter zwischen 80 und 200 Euro. Bei Anmeldung nach der Zweimonatsfrist ist eine vollständige Gesundheitsprüfung erforderlich; bestehende Erkrankungen können zu Leistungsausschlüssen oder Beitragszuschlägen führen.

Wann gilt das nicht?

Kinder von GKV-versicherten Eltern werden beitragsfrei über die Familienversicherung abgesichert und benötigen keine gesonderte PKV-Kinderversicherung. Überschreitet das Einkommen des PKV-versicherten Elternteils die Versicherungspflichtgrenze nicht mehr, kann das Kind unter bestimmten Umständen in die GKV wechseln.

Quellen

Ärzteversichert unterstützt PKV-versicherte Ärzte bei der Auswahl des passenden Kindertarifs und der fristgerechten Anmeldung nach der Geburt.

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