Im Bereich Klimawandel und Gesundheit gibt es für Arztpraxen bislang keine unmittelbaren gesetzlichen Fristen, jedoch setzt das Klimaanpassungsgesetz des Bundes (KAnpG, in Kraft seit Juli 2024) einen verbindlichen Rahmen für den öffentlichen Gesundheitssektor und mittelbar für Praxen.
Das Klimaanpassungsgesetz (KAnpG) verpflichtet Bund, Länder und Kommunen ab 2025, Klimaanpassungsstrategien zu entwickeln. Für Arztpraxen bestehen aktuell keine direkten Umsetzungsfristen, jedoch empfiehlt die Bundesärztekammer bis 2030 eine klimaneutrale Gesundheitsversorgung anzustreben.
Hintergrund
Das Klimaanpassungsgesetz des Bundes (in Kraft seit 1. Juli 2024) verpflichtet öffentliche Einrichtungen, bis 2026 Klimaanpassungskonzepte vorzulegen. Für privatärztliche Praxen und MVZ gilt aktuell keine gesetzliche Direktpflicht zur Klimaanpassung. Dennoch haben Hitzewellen und Extremwetterereignisse direkte Auswirkungen auf den Praxisbetrieb; Betriebsunterbrechungsversicherungen sollten daher klimabedingte Schließungen abdecken. Die EU-Taxonomieverordnung verpflichtet ab 2025 größere Unternehmen und Kliniken zur Nachhaltigkeitsberichterstattung; Krankenhäuser mit mehr als 500 Mitarbeitern müssen Nachhaltigkeitsberichte vorlegen.
Wann gilt das nicht?
Kleine Einzelpraxen fallen nicht unter die CSRD-Berichtspflicht (Corporate Sustainability Reporting Directive). Für sie gibt es keine Pflicht zur Klimaberichterstattung; freiwillige Zertifizierungen (z. B. Grüner Hahn) sind möglich, aber nicht vorgeschrieben.
Quellen
- Bundesministerium für Gesundheit
- Bundesärztekammer
- GDV – Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft
Ärzteversichert informiert Praxisinhaber über Versicherungslösungen, die Praxen gegen klimabedingte Betriebsunterbrechungen und Elementarschäden absichern.
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