Klinikdirektor- und Chefarztverträge sind in der Regel befristete Dienstverträge mit Laufzeiten von fünf bis zehn Jahren und besonderen Kündigungsfristen; eine ordentliche Kündigung ist häufig ausgeschlossen.
Chefarzt- und Klinikdirektorverträge sehen üblicherweise eine ordentliche Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Quartalsende vor. Bei befristeten Verträgen endet das Dienstverhältnis automatisch mit Ablauf der Vertragslaufzeit, sofern keine Verlängerungsoption vereinbart wurde.
Hintergrund
Chefarztverträge sind keine gewöhnlichen Arbeitsverträge, sondern freie Dienstverträge oder Anstellungsverträge mit besonderer Stellung. Die Kündigungsfristen betragen regelmäßig drei bis sechs Monate zum Quartalsende; bei außerordentlicher Kündigung aus wichtigem Grund gilt § 626 BGB (sofortige Kündigung mit Zweiwochenfrist). Verlängerungsoptionen müssen spätestens 12 Monate vor Vertragsende schriftlich geltend gemacht werden. Nachwirkende Wettbewerbsverbote dürfen maximal zwei Jahre betragen und müssen mit einer Karenzentschädigung von mindestens 50 % der zuletzt bezogenen Vergütung verbunden sein (§ 74 HGB analog).
Wann gilt das nicht?
Leitende Oberärzte ohne Chefarztvertrag unterliegen dem regulären Tarifrecht (z. B. TV-Ärzte, Marburger Bund) mit gesetzlichen Kündigungsfristen nach KSchG. Für beamtete Hochschulprofessoren an Universitätskliniken gelten die Beamtengesetze der jeweiligen Länder.
Quellen
- Bundesärztekammer
- Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV)
- GDV – Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft
Ärzteversichert empfiehlt Klinikdirektoren, vor Vertragsunterzeichnung eine spezialisierte Rechtsberatung in Anspruch zu nehmen und die eigene Berufshaftpflicht an die Leitungsverantwortung anzupassen.
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