Ein Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) in der Rechtsform der GmbH muss die Körperschaftsteuererklärung grundsätzlich bis zum 31. Juli des Folgejahres elektronisch beim Finanzamt einreichen; mit Steuerberater verlängert sich die Frist bis Ende Februar des übernächsten Jahres.

Die Körperschaftsteuererklärung für MVZ-GmbHs ist bis zum 31. Juli des Folgejahres einzureichen (ohne Steuerberater) bzw. bis 28./29. Februar des übernächsten Jahres (mit Steuerberater). Vorauszahlungen sind quartalsweise am 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember fällig.

Hintergrund

MVZ in der Rechtsform der GmbH unterliegen der Körperschaftsteuer (15 %) plus Solidaritätszuschlag (5,5 % auf KSt) sowie der Gewerbesteuer. Der effektive Gesamtsteuersatz liegt je nach Gewerbesteuerhebesatz der Gemeinde bei rund 28 bis 33 %. Vorauszahlungen sind vierteljährlich am 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember fällig; Grundlage ist der geschätzte Gewinn des laufenden Jahres. Bei Verzögerung der Steuererklärung setzt das Finanzamt Verspätungszuschläge von mindestens 25 Euro pro angefangenem Monat fest.

Wann gilt das nicht?

MVZ, die als Personengesellschaft (GbR, Partnergesellschaft) geführt werden, unterliegen nicht der Körperschaftsteuer; hier werden die Gewinne direkt bei den Gesellschaftern der Einkommensteuer unterworfen. Gemeinnützige Träger-MVZ sind von der Körperschaftsteuer befreit, wenn die Voraussetzungen nach §§ 51 ff. AO dauerhaft erfüllt sind.

Quellen

Ärzteversichert empfiehlt MVZ-Gesellschaftern, neben der steuerlichen Beratung auch die D&O-Versicherung (Directors & Officers) für Geschäftsführer zu prüfen.

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