Konsiliarärztliche Leistungen im stationären Bereich müssen in der GKV innerhalb des laufenden Quartals abgerechnet werden; für privatärztliche Konsilien gilt die dreijährige Verjährungsfrist für Honorarforderungen nach BGB.
Im Kassensystem sind Konsiliarliquidationen an die Quartalsabrechnung der aufnehmenden Einrichtung oder des beauftragenden Arztes gebunden; die Frist entspricht der jeweiligen KV-Abrechnungsfrist (in der Regel bis zum 15. des Folgemonats nach Quartalsende). Privatärztliche Konsilhonorare verjähren nach drei Jahren.
Hintergrund
Konsiliarärzte werden von einem behandelnden Arzt oder einer Klinik beauftragt, um eine spezialisierte Zweitmeinung oder Untersuchung durchzuführen. Im GKV-Bereich wird die Leistung über den EBM abgerechnet; die Abrechnung läuft in der Regel über die KV des konsiliarisch tätigen Arztes. Im privatärztlichen Bereich richtet sich die Abrechnung nach der GOÄ; Rechnungen können jederzeit gestellt werden, verjähren aber nach drei Jahren (§ 195 BGB) zum Jahresende. Im Belegarztsystem gelten gesonderte Abrechnungsregeln zwischen dem Belegarzt und dem Krankenhaus.
Wann gilt das nicht?
Telekonsiliarische Leistungen, die seit 2019 abgerechnet werden können (EBM-Ziffer 01671 ff.), unterliegen den gleichen Quartalsfristen wie Präsenzkonsilien. Konsilien im Rahmen von integrierten Versorgungsverträgen können abweichende vertragliche Abrechnungsfristen vorsehen.
Quellen
Ärzteversichert informiert Ärzte, welche Haftungsrisiken bei konsiliarischer Tätigkeit entstehen und wie die Berufshaftpflicht optimal ausgestaltet sein sollte.
Persönliche Beratung zu diesem Thema?
Kostenfreie Erstberatung anfragen →